Zum 01.01.2026 treten zwei zentrale Änderungen im Rahmen des Anpassungsgesetzes zum SGB VI in Kraft
Sie betreffen alle bestehenden Rentner und alle, die in den nächsten Jahren eine Altersrente beantragen. Im Mittelpunkt stehen die verpflichtend unbare Auszahlung der Rente sowie eine grundlegende Vereinfachung der Rentenfeststellung, wenn bei Rentenbeginn noch nicht alle Entgeltmeldungen vorliegen. Beide Änderungen sollen das Verfahren transparenter, sicherer und weniger fehleranfällig machen.
Unbare Rentenzahlung ab 2026
Ab dem Jahr 2026 dürfen Renten ausschließlich unbar ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass jede Rente auf ein Konto überwiesen werden muss, das innerhalb des SEPA-Raums geführt wird. Die Auszahlung bleibt für den Rentner kostenfrei. Bei Zahlungen in Staaten außerhalb des SEPA-Raums übernimmt die Rentenversicherung die entstehenden Kosten nur noch bis zur Höhe des eigenen Zahlungsaufwands. Darüberhinausgehende Gebühren liegen künftig nicht im Verantwortungsbereich der Rentenversicherung. Für Rentnerinnen und Rentner hat diese Änderung unmittelbare Konsequenzen. Wer bisher kein Konto besitzt, muss spätestens bis Ende 2025 eines eröffnen. Eine Barauszahlung – sei es aufgrund persönlicher Vorlieben, aus organisatorischen Gründen oder in früheren Ausnahmefällen – ist künftig nicht mehr möglich. Die neue Regelung sorgt für ein einheitliches und sicheres Zahlverfahren, das Fehlüberweisungen oder manipulative Bargeldauszahlungen wirksam ausschließt. Gleichzeitig eliminiert sie aber alle Alternativen, die bisher in seltenen Fällen genutzt wurden.
Automatische Rentenneufeststellung nach tatsächlichen Entgelten
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Berechnung der Altersrente. Bisher mussten Versicherte bei der Antragstellung entscheiden, ob die Rente sofort festgesetzt werden soll, obwohl die letzten Entgeltmeldungen noch nicht vorlagen, oder ob sie lieber warten, bis die realen Werte gemeldet sind. Diese Entscheidung war für viele Antragsteller unangenehm, da sie die Konsequenzen kaum abschätzen konnten. Sie mussten sich zwischen einem schnellen Rentenbeginn und einer möglicherweise genaueren, aber verzögerten Berechnung entscheiden. Ab 2026 entfällt diese Unsicherheit vollständig. Die Rentenversicherung stellt die Rente weiterhin zeitnah fest und nutzt dabei, wenn nötig, hochgerechnete Werte für die letzten noch offenen Monate. Sobald die tatsächlichen Entgelte gemeldet sind, wird die Rente automatisch neu berechnet. Die Hochrechnung wird dann durch die realen Daten ersetzt. Für den Versicherten ist kein zusätzlicher Antrag erforderlich, und die Neufeststellung erfolgt von Amts wegen. Dadurch ist gewährleistet, dass die endgültige Rentenhöhe immer korrekt ist, ohne dass der Versicherte selbst aktiv werden muss oder eine riskante Entscheidung treffen muss. Diese Änderung verbessert das Verfahren deutlich. Sie nimmt den Antragstellern die Unsicherheit, sich zwischen Schnelligkeit und Genauigkeit entscheiden zu müssen, und führt gleichzeitig zu einer rechtlich einwandfreien und transparenten Rentenberechnung. Besonders für Personen, die bis kurz vor dem Rentenbeginn arbeiten, ist die Neuregelung ein Vorteil, weil die tatsächlichen, oft höheren Entgelte automatisch berücksichtigt werden.
Zusammenfassung
Mit dem Anpassungsgesetz zum SGB VI gelten ab 2026 wesentliche Neuerungen: Renten müssen künftig unbar auf ein SEPA-Konto überwiesen werden, und die Altersrente wird automatisch neu festgestellt, sobald die tatsächlichen Entgelte vorliegen. Dadurch entfällt die bisher notwendige Entscheidung des Antragstellers zwischen sofortiger Feststellung und späterer exakter Berechnung.




