„Aktivrente“: Steuerfrei hinzuverdienen – was für Grenzgänger wichtig ist

veröffentlicht am: 10. Februar 2026
von: Pascal Heires
Die Aktivrente ermöglicht ab der Regelaltersgrenze einen steuerfreien Hinzuverdienst von 2.000 Euro monatlich. Für Grenzgänger kann eine Tätigkeit in Deutschland jedoch zu sozialversicherungsrechtlichen Veränderungen führen.

Was die Aktivrente tatsächlich ermöglicht

Die sogenannte Aktivrente ist kein Rentenmodell und auch kein neues sozialversicherungsrechtliches Instrument. Sie ist eine rein steuerliche Regelung, die Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze die Möglichkeit eröffnet, monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuzuverdienen. Dadurch entsteht ein zusätzlicher finanzieller Spielraum für alle, die auch im Ruhestand beruflich aktiv bleiben möchten. An den sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen ändert die Aktivrente jedoch nichts. Arbeitsentgelt bleibt arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt – unabhängig von der steuerlichen Behandlung.

Warum die sozialversicherungsrechtliche Lage trotz Steuerfreiheit unverändert bleibt

Während die Aktivrente die steuerliche Belastung senkt, bleiben die Grundlagen des deutschen und europäischen Sozialrechts bestehen. Die Sozialversicherung knüpft nach wie vor an die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung an, nicht an deren steuerliche Bewertung. Das gilt für die Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung ebenso wie für die EU-weiten Koordinierungsvorschriften.

Besondere Bedeutung für Grenzgänger

Für Grenzgänger ist dieser Grundsatz besonders relevant. Die europäische Rechtslage sieht vor, dass grundsätzlich der Staat zuständig ist, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Nimmt ein Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland eine Beschäftigung im Inland auf, führt dies gegebenenfalls automatisch zur deutschen Sozialversicherung. Luxemburg verliert für die Dauer dieser Beschäftigung die Zuständigkeit, da das EU-Recht ausschließlich an die tatsächliche Arbeitsausübung anknüpft.

Zusatz für Grenzgänger: Rentenversicherungsbeiträge, sofern die deutsche Altersrente nicht bezogen wird

Grenzgänger sollten darüber hinaus einen weiteren Punkt berücksichtigen. Wer durch eine Beschäftigung in Deutschland wieder in das deutsche Sozialversicherungssystem einbezogen wird, ist nicht automatisch von der Rentenversicherung befreit. Die Rentenversicherungsfreiheit setzt erst dann ein, wenn eine deutsche Altersvollrente tatsächlich bezogen wird.

Wer ausschließlich eine luxemburgische Altersrente erhält und die deutsche Altersrente bislang nicht beantragt hat, bleibt bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland rentenversicherungspflichtig. Diese Beiträge erhöhen zwar langfristig die deutsche Rente und können daher durchaus sinnvoll sein, sollten aber bewusst eingeplant werden.

Wer bereits eine deutsche Altersvollrente bezieht, ist ab Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch rentenversicherungsfrei. Auf Wunsch kann freiwillig weiter in die Rentenversicherung eingezahlt werden.

Auswirkungen auf Hinterbliebenenrenten

Der steuerfreie Hinzuverdienst wird rentenrechtlich weiterhin als Arbeitsentgelt bewertet. Seine steuerliche Privilegierung hat keinen Einfluss darauf, wie die Deutsche Rentenversicherung oder die CNAP das Einkommen einordnet. Für Hinterbliebenenrenten bedeutet das, dass das zusätzliche Einkommen grundsätzlich in die Einkommensanrechnung einfließt. Abhängig von der individuellen Situation kann dies zu einer Reduzierung der Hinterbliebenenrente führen. Die Einkommensermittlung ist an der realen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert, nicht an steuerlichen Sondervorschriften.

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