Beitragsbemessungsgrenze in der GKV: Was Rentnerinnen und Rentner wissen sollten

veröffentlicht am: 26. März 2026
von: Pascal Heires
Personen, die eine Rente beziehen und daneben weiter Einkommen erzielen (z. B. durch Arbeit, Betriebsrente oder ähnliche Einnahmen), können im Laufe eines Kalenderjahres eine Gesamteinkommenshöhe erreichen, bei der die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.

Was bedeutet die Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bestimmt, bis zu welchem maßgeblichen Einkommen Beiträge erhoben werden. Liegt das gesamte beitragspflichtige Einkommen im Jahr darüber, werden Beiträge nur bis zu dieser Grenze berechnet; der darüber liegende Teil bleibt beitragsfrei. Diese Grenze ist gesetzlich festgelegt und jährlich an die Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.

Für das Jahr 2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV:

  • 69.750 Euro jährlich
  • 5.812,50 Euro monatlich

Warum die Beitragsbemessungsgrenze gerade für (künftige) Rentner relevant ist

Personen, die eine Rente beziehen und daneben weiter Einkommen erzielen (z. B. durch Arbeit, Betriebsrente oder ähnliche Einnahmen), können im Laufe eines Kalenderjahres eine Gesamteinkommenshöhe erreichen, bei der die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Wenn Beiträge von jedem Einkommensteil einzeln berechnet werden, kann das zunächst zu zu hohen Gesamtzahlungen führen.

Das liegt daran, dass die Krankenkasse erst nach Eingang aller Meldungen die Gesamtsituation erkennt. Ohne sachliche Prüfung im Nachhinein werden Beiträge auf jeden einzelnen Einkommensteil erhoben.

§ 231 SGB V: Erstattungsanspruch für zu hohe Beiträge

Rechtlich regelt § 231 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) die Erstattung von zu Unrecht gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Wesentliche Punkte dieser Regelung:

  • Beiträge dürfen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden. Liegt die Summe aller beitragspflichtigen Einnahmen über dieser Grenze, besteht ein gesetzlicher Erstattungsanspruch für den Teil, der zu viel entrichtet wurde.
  • Die gesetzliche Krankenkasse ist der richtige Ansprechpartner für die Prüfung und Erstattung.
  • Eine Erstattung erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag der versicherten Person. Ohne Antrag bleibt der Anspruch unangetastet.

Informationspflicht der Krankenkassen

Gesetzlich Versicherte müssen von ihrer Krankenkasse informiert werden, wenn eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze festgestellt wird. Das heißt aber nicht, dass die Erstattung automatisch erfolgt. Die Meldung dient der Information; der Versicherte muss den Antrag stellen und die Situation darlegen.

Antragstellung und Verjährung

Ein Antrag auf Erstattung kann formlos gestellt werden. Er sollte enthalten:

  • Die Versicherungsnummer der GKV
  • Angaben zu den verschiedenen Einkommensarten im betreffenden Jahr
  • Die Bitte um Prüfung und Erstattung zu hoher Beiträge

Der Erstattungsanspruch verjährt nach vier Jahren zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Beiträge gezahlt wurden. Eine rechtzeitige Antragstellung ist deshalb entscheidend.

Praxisbeispiel: Rente plus Nebenverdienst

Für viele Betroffene ist die Kombination aus Rente und Nebenverdienst heutzutage typisch. Obwohl jede Einnahme einzeln beitragspflichtig erscheint, gilt für die gesamte Summe die einzige Beitragsbemessungsgrenze im Kalenderjahr. Übersteigt die Gesamtsumme durch beide Einkommensarten die Grenze, sind zu viel gezahlte Beiträge erstatten lassen.

Fazit für Rentner und Ruheständler

  • Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt die Beitragspflicht zur GKV.
  • Bei mehreren Einkommensarten können im Jahresverlauf Überzahlungen entstehen.
  • § 231 SGB V begründet einen Erstattungsanspruch.
  • Eine Erstattung erfolgt nur auf Antrag bei der Krankenkasse.
  • Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre – rechtzeitiges Handeln lohnt sich.

Wenn Sie mehrere Einkünfte neben einem Rentenbezug erhalten, sollten Sie nachprüfen. Es geht nicht um Kulanz, sondern um einen gesetzlich gesicherten Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge.

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