Wer Kinder erzogen und zugleich Versicherungszeiten in Deutschland und Luxemburg erworben hat, sollte sich frühzeitig mit dem Zusammenspiel beider Rentensysteme beschäftigen. Besonders relevant sind dabei die Kindererziehungszeiten in Deutschland und die sogenannten Babyjahre in Luxemburg.
Das Sozialgericht Trier hat sich in seinem Urteil vom 13.05.2026 (Az: 5 R 137/25) mit dieser Problematik befasst. Es stellt fest, dass rechtmäßig festgestellte deutsche Kindererziehungszeiten nicht einfach gelöscht werden können. Auch nicht, weil das luxemburgische Rentensystem finanziell günstiger wäre.
Kindererziehungszeiten in Deutschland
Nach § 56 SGB VI werden Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt.
Eine zentrale Frage ist dabei, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet wird.
Bei einer rückwirkenden Prüfung ist grundsätzlich entscheidend, wer das Kind tatsächlich überwiegend erzogen hat. Die Zuordnung richtet sich damit nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht danach, welcher Elternteil die Kindererziehungszeiten später gerne für sich in Anspruch nehmen möchte.
Wer die Zuordnung bei gemeinsamer Erziehung von Anfang an anders festlegen möchte, kann eine übereinstimmende Erklärung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung abgeben. Hierfür stellt die DRV den Vordruck V0820 zur Verfügung.
Wichtig: Diese Erklärung kann grundsätzlich nur für die Zukunft und maximal zwei Kalendermonate rückwirkend abgegeben werden. Eine viele Jahre später abgegebene Erklärung kann die damaligen tatsächlichen Verhältnisse daher nicht beliebig verändern.
Babyjahre in Luxemburg
Auch Luxemburg berücksichtigt Kindererziehungszeiten im Rahmen der sogenannten Babyjahre. Für Grenzgänger kann daher entscheidend sein, wie deutsche Kindererziehungszeiten und luxemburgische Babyjahre miteinander zusammentreffen.
Gerade bei Personen, die in Deutschland wohnen und in Luxemburg arbeiten oder gearbeitet haben, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die spätere Gesamtversorgung haben.
Sozialgericht Trier: Keine Löschung deutscher Kindererziehungszeiten
Im Verfahren 5 R 137/25 wollte die Klägerin bereits anerkannte deutsche Kindererziehungszeiten löschen lassen, weil sie sich dadurch einen finanziellen Vorteil bei ihrer luxemburgischen Rente versprach.
Das Sozialgericht Trier lehnte dies ab. Das deutsche Rentenrecht sieht keinen Verzicht auf rentenrechtliche Zeiten vor. Dies gilt auch dann, wenn die Anerkennung in Deutschland im Zusammenspiel mit dem luxemburgischen Recht zu einem wirtschaftlichen Nachteil führen kann.
Sie haben somit kein freies Wahlrecht, Kindererziehungszeiten nachträglich aus dem deutschen Versicherungskonto zu entfernen, um stattdessen möglicherweise höhere Leistungen in Luxemburg zu erhalten.
Wichtig: Die DRV muss nicht über Luxemburg beraten
Ein weiterer wichtiger Punkt des Urteils betrifft die Beratungspflicht der Deutschen Rentenversicherung.
Das Gericht hat klargestellt, dass sich die Beratungspflichten grundsätzlich auf die Rechte und Pflichten nach dem deutschen Sozialrecht beziehen. Die DRV muss deshalb nicht darüber beraten, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Anerkennung deutscher Kindererziehungszeiten auf ein ausländisches Rentensystem, etwa in Luxemburg, hat.
Die Versicherte konnte sich daher nicht darauf berufen, dass die DRV sie bereits bei der Anerkennung der Kindererziehungszeiten auf mögliche Nachteile bei ihrer späteren luxemburgischen Rente hätte hinweisen müssen.
Wer deutsche und luxemburgische Rentenansprüche hat, sollte nicht davon ausgehen, dass die DRV alles prüft. Eine individuelle Optimierung der Gesamtversorgung bleibt aus.
Was bedeutet das für Grenzgänger?
Wer Kindererziehungszeiten in Deutschland und Versicherungszeiten in Luxemburg hat, sollte deshalb frühzeitig prüfen:
Welchem Elternteil sind die Kindererziehungszeiten zugeordnet?
Welche Babyjahre erfassen die luxemburgischen Behörden?
Welche Auswirkungen haben die deutschen Zeiten auf die Gesamtversorgung?
Diese Fragen sollten möglichst geklärt sein, bevor der Rentenantrag gestellt wird. Eine nachträgliche Korrektur allein deshalb, weil sich eine andere Zuordnung finanziell günstiger darstellen würde, ist regelmäßig nicht möglich.





