Zuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten

veröffentlicht am: 21. Januar 2026
von: Pascal Heires
Die Rentenzuschläge nach § 307i und § 307j SGB VI sind ein wichtiger Schritt, um ältere Renten gerechter zu machen. Die Infos, einfach erklärt, in diesem Beitrag.

Rentenzuschlag nach § 307i und § 307j SGB VI – verständlich erklärt

Viele ältere Renten wegen Erwerbsminderung oder Todes wurden zu einer Zeit berechnet, in der die gesetzlichen Regeln weniger vorteilhaft waren. Neue Renten profitieren bereits von verbesserten Berechnungszeiten, ältere dagegen nicht. Um diese Lücke zu schließen, wurden zwei Schritte eingeführt: ein vorläufiger Zuschlag ab Juli 2024 (§ 307j SGB VI) und ein dauerhafter Zuschlag ab Dezember 2025 (§ 307i SGB VI). So erhalten Millionen Betroffene eine gerechtere Rentenhöhe.

Wer bekommt den Zuschlag?

Der Zuschlag gilt für Renten, die zwischen 2001 und 2018 begonnen haben. Dazu gehören vor allem Renten wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrenten und Altersrenten, wenn sie direkt an eine frühere Erwerbsminderungsrente anschließen. Wichtig ist, dass die Rente am jeweiligen Stichtag noch bestand. Auch ältere Bezeichnungen wie „Berufsunfähigkeit“ oder „Erwerbsunfähigkeit“ fallen darunter, solange der Beginn im genannten Zeitraum liegt. Renten vor 2001 oder nach 2018 sind nicht erfasst, weil sie nach anderen Regeln berechnet wurden.

Hinterbliebenenrenten werden einbezogen, wenn der Beginn zwischen 2001 und 2018 liegt und vorher keine eigene Rente der verstorbenen Person gezahlt wurde. Selbst ein Tag Abstand reicht aus. Altersrenten werden berücksichtigt, wenn sie ohne Unterbrechung auf eine begünstigte Erwerbsminderungsrente folgten. Sobald es eine Lücke gibt, entfällt der Anspruch.

Wie hoch ist der Zuschlag?

Die Höhe richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wer zwischen 2001 und Mitte 2014 erstmals Rente bekam, erhält 7,5 % Zuschlag. Wer zwischen Mitte 2014 und 2018 begann, erhält 4,5 %. Diese Werte gelten sowohl für den vorläufigen Zuschlag als auch für den dauerhaften Zuschlag ab Dezember 2025.

Der vorläufige Zuschlag (Juli 2024 bis November 2025)

Dieser Zuschlag wird monatlich zusätzlich zur bestehenden Rente ausgezahlt und erscheint als gesonderte Zahlung. Er wird nicht mit anderem Einkommen verrechnet und nicht mit anderen Rentenarten zusammengeführt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel zwischen dem 10. und 20. eines Monats. Da er auf dem aktuellen Zahlbetrag basiert, verändert er sich nur einmal – nämlich zum 1. Juli 2025, wenn die regulären Renten angepasst werden.

Der dauerhafte Zuschlag ab Dezember 2025

Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag fest in die Rentenberechnung übernommen. Dazu werden zusätzliche Entgeltpunkte berücksichtigt, die dauerhaft in der Rentenformel bleiben. Die Rentenversicherung legt dafür den Stand der Rente am 30. November 2025 zugrunde. Dadurch erhöht sich der tatsächliche Rentenbetrag langfristig und nicht nur als Zusatzleistung.

Schutzregel beim Übergang

Falls der neue dauerhafte Zuschlag ab Dezember 2025 niedriger wäre als der zuvor gezahlte vorläufige Zuschlag, wird der Unterschied rückwirkend ausgeglichen. Der Betrag wird mit dem Faktor 17 multipliziert und als einmalige Zahlung ausgezahlt. So entstehen keine Nachteile beim Übergang vom vorläufigen zum endgültigen Zuschlag.

Müssen Rentner etwas tun?

Nein. Die Zuschläge werden automatisch geprüft, berechnet und ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht notwendig. Nur wenn jemand ausdrücklich eine Überprüfung beantragt hat, wird ein Bescheid verschickt – ansonsten erfolgt die Anpassung ohne zusätzlichen Schriftverkehr.

Zusammenfassung

Die Zuschläge nach § 307i und § 307j SGB VI sind ein wichtiger Schritt, um ältere Renten gerechter zu machen. Sie betreffen Renten wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrenten und bestimmte Altersrenten mit Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018. Bis November 2025 wird ein monatlicher Zusatzbetrag gezahlt, danach wird der Zuschlag dauerhaft Teil der Rente. Alles läuft automatisch – ohne Antrag und ohne zusätzlichen Aufwand für die Betroffenen.

Das könnte Sie auch interessieren: