Zweites BRSG – Auswirkungen auf Teilrente, Betriebsrente und Krankengeld

veröffentlicht am: 03. Januar 2025
von: Pascal Heires
Informieren Sie sich über das geplante Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (BRSG II).

1. Ausgangslage: Was bisher galt

Für Personen, die kurz vor dem Renteneintritt oder bereits im Rentenbezug sind, ist folgendes zu beachten:

  • Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist oft gekoppelt mit den Regelungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung(DRV).
  • Bei Bezug einer gesetzlichen Teilrente bestand häufig kein Anspruch auf Betriebsrente, weil die Satzungen der Versorgungsträger eine Vollrente voraussetzten.
  • Beim Krankengeld gilt: Wer eine Vollrente bezieht, ist in der Regel nicht mehr kranken- und arbeitslosenversichert und daher nicht anspruchsberechtigt für Krankengeld. Bei Teilrente und Erwerbstätigkeit gelten andere Voraussetzungen.

Diese Ausgangsbedingungen führen in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten für Personen mit einer Betriebsrente-Zusage bzw. bAV-Anwartschaft.

2. Kernelemente des BRSG II

Das geplante Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) soll u. a. folgende Änderungen bringen:

Förderung von Geringverdienern

  • Der Arbeitgeber-Förderbeitrag für geringverdienende Beschäftigte in der bAV soll von bislang max. 960 Euro jährlich auf 1.200 Euro angehoben werden.
  • Einkommensgrenze für die Förderung soll dynamisiert und auf etwa 3 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung festgelegt werden (ab 2027) statt der bisherigen statischen Grenze rund 2.575 Euro monatlich.

Opting-Out (Automatische Entgeltumwandlung)

  • Unternehmen ohne Tarifvertrag sollen künftig über Betriebs– oder Dienstvereinbarung automatische Entgeltumwandlung (sogenanntes Opt-out) in die bAV einführen können, wenn ein Arbeitgeberzuschuss von mindestens 20 % gewährt wird.
  • Dies zielt darauf, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen zu erhöhen.

Flexibilität bei der Teilrente und Betriebsrente

  • Bislang war häufig Voraussetzung für die Betriebsrente, dass eine gesetzliche Altersvollrente bezogen wird. Der Referentenentwurf sieht vor, das Wort „Vollrente“ im Betriebsrentengesetz (§ 6 BetrAVG) zu streichen – damit soll beim Bezug einer Teilrente auch Anspruch auf eine Betriebsrente bestehen.
  • Das Gesetz sieht Inkrafttreten der Regelung zum Teilrenten-Anspruch für Betriebsrente ab dem 01.01.2027 vor.

Anpassungen bei Pensionskassen und Kapitalanlage

  • Die Regelungen für Pensionskassen und ihre Anlage- und Bedeckungspflichten werden gelockert, um höhere Renditechancen zu ermöglichen und damit potenziell höhere Betriebsrenten.

3. Was bedeutet das konkret für Teilrente und Betriebsrente?

Für Ihre Renten- und Vorsorgeplanung sind folgende Punkte entscheidend:

  • Teilrente möglich: Sie können künftig eine Teilrente (zwischen ca. 10 % und 99,99 %) aus der gesetzlichen Rentenversicherung wählen und trotzdem Anspruch auf Ihre Betriebsrente haben.
  • Betriebsrente-Anspruch: Prüfen Sie Ihre Versorgungsordnung bzw. Satzung. Falls dort noch die Vollrente als Voraussetzung genannt ist, ist zukünftig (nach Inkrafttreten) eine Anpassung nötig. Ohne Anpassung kann der Anspruch bestehen bleiben, jedoch nicht automatisch.
  • Krankengeld-Anspruch: Bei Bezug einer Teilrente behalten Sie grundsätzlich den Status, dass Sie weiterhin kranken- und rentenversichert sein können – dadurch bleibt auch unter Umständen Anspruch auf Krankengeld bestehen. Bei Vollrente ist dies in der Regel nicht mehr gegeben.

4. Überblick über Zeitplan und Übergangsregelungen

  • Der Regierungsentwurf des BRSG II wurde im Herbst 2025 beschlossen.
  • Viele Regelungen sollen gestaffelt in Kraft treten, z. B. die Teilrenten-Regel für Betriebsrente ab 01.01.2027.
  • Bis zur endgültigen Gesetzesverabschiedung gelten derzeit die bisherigen Vorschriften. Satzungen und Versorgungsordnungen sind zum Teil noch unverändert.
  • Das Gesetz ist noch nicht verabschieden worden.

5. Handlungsempfehlungen für Ihre Situation

Für Sie als Person kurz vor oder im Rentenbezug gilt:

  • Prüfen Sie Ihre aktuelle Versorgungsordnung bzw. Betriebsrentenvereinbarung: Enthält sie noch die Voraussetzung „gesetzliche Vollrente“? Dann sollte eine Anpassung erwogen werden.
  • Wenn Sie eine Teilrente planen oder bereits beziehen, erkundigen Sie sich beim Betriebsrenten-Träger, ob bei Teilrente die Betriebsrente weiterhin fällig ist.
  • Setzen Sie sich gegebenenfalls frühzeitig mit einer unabhängigen Rentenberatung zusammen, um Ihr individuelles Szenario durchzurechnen und zu optimieren.

Zusammenfassung

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt bedeutende Änderungen: insbesondere eine bessere Förderung für Geringverdiener, eine erleichterte automatische Entgeltumwandlung in die bAV, sowie – zentral – eine klare Öffnung dafür, dass bei Bezug einer gesetzlichen Teilrente künftig auch eine Betriebsrente beansprucht werden kann. Für kurz vor der Rente oder bereits in der Altersrente befindliche Personen sind besonders die Auswirkungen bei Teilrente, Betriebsrente und Krankengeld relevant. Ein Blick auf Ihre Versorgungsordnung sowie eine gezielte Beratung sind daher ratsam.

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