Wichtige Änderungen bei Rentenauszahlung und Rentenneufeststellung

Wichtige Änderungen bei Rentenauszahlung und Rentenneufeststellung

Zum 01.01.2026 treten zwei zentrale Änderungen im Rahmen des Anpassungsgesetzes zum SGB VI in Kraft

Sie betreffen alle bestehenden Rentner und alle, die in den nächsten Jahren eine Altersrente beantragen. Im Mittelpunkt stehen die verpflichtend unbare Auszahlung der Rente sowie eine grundlegende Vereinfachung der Rentenfeststellung, wenn bei Rentenbeginn noch nicht alle Entgeltmeldungen vorliegen. Beide Änderungen sollen das Verfahren transparenter, sicherer und weniger fehleranfällig machen.

Unbare Rentenzahlung ab 2026

Ab dem Jahr 2026 dürfen Renten ausschließlich unbar ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass jede Rente auf ein Konto überwiesen werden muss, das innerhalb des SEPA-Raums geführt wird. Die Auszahlung bleibt für den Rentner kostenfrei. Bei Zahlungen in Staaten außerhalb des SEPA-Raums übernimmt die Rentenversicherung die entstehenden Kosten nur noch bis zur Höhe des eigenen Zahlungsaufwands. Darüberhinausgehende Gebühren liegen künftig nicht im Verantwortungsbereich der Rentenversicherung. Für Rentnerinnen und Rentner hat diese Änderung unmittelbare Konsequenzen. Wer bisher kein Konto besitzt, muss spätestens bis Ende 2025 eines eröffnen. Eine Barauszahlung – sei es aufgrund persönlicher Vorlieben, aus organisatorischen Gründen oder in früheren Ausnahmefällen – ist künftig nicht mehr möglich. Die neue Regelung sorgt für ein einheitliches und sicheres Zahlverfahren, das Fehlüberweisungen oder manipulative Bargeldauszahlungen wirksam ausschließt. Gleichzeitig eliminiert sie aber alle Alternativen, die bisher in seltenen Fällen genutzt wurden.

Automatische Rentenneufeststellung nach tatsächlichen Entgelten

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Berechnung der Altersrente. Bisher mussten Versicherte bei der Antragstellung entscheiden, ob die Rente sofort festgesetzt werden soll, obwohl die letzten Entgeltmeldungen noch nicht vorlagen, oder ob sie lieber warten, bis die realen Werte gemeldet sind. Diese Entscheidung war für viele Antragsteller unangenehm, da sie die Konsequenzen kaum abschätzen konnten. Sie mussten sich zwischen einem schnellen Rentenbeginn und einer möglicherweise genaueren, aber verzögerten Berechnung entscheiden. Ab 2026 entfällt diese Unsicherheit vollständig. Die Rentenversicherung stellt die Rente weiterhin zeitnah fest und nutzt dabei, wenn nötig, hochgerechnete Werte für die letzten noch offenen Monate. Sobald die tatsächlichen Entgelte gemeldet sind, wird die Rente automatisch neu berechnet. Die Hochrechnung wird dann durch die realen Daten ersetzt. Für den Versicherten ist kein zusätzlicher Antrag erforderlich, und die Neufeststellung erfolgt von Amts wegen. Dadurch ist gewährleistet, dass die endgültige Rentenhöhe immer korrekt ist, ohne dass der Versicherte selbst aktiv werden muss oder eine riskante Entscheidung treffen muss. Diese Änderung verbessert das Verfahren deutlich. Sie nimmt den Antragstellern die Unsicherheit, sich zwischen Schnelligkeit und Genauigkeit entscheiden zu müssen, und führt gleichzeitig zu einer rechtlich einwandfreien und transparenten Rentenberechnung. Besonders für Personen, die bis kurz vor dem Rentenbeginn arbeiten, ist die Neuregelung ein Vorteil, weil die tatsächlichen, oft höheren Entgelte automatisch berücksichtigt werden.

Zusammenfassung

Mit dem Anpassungsgesetz zum SGB VI gelten ab 2026 wesentliche Neuerungen: Renten müssen künftig unbar auf ein SEPA-Konto überwiesen werden, und die Altersrente wird automatisch neu festgestellt, sobald die tatsächlichen Entgelte vorliegen. Dadurch entfällt die bisher notwendige Entscheidung des Antragstellers zwischen sofortiger Feststellung und späterer exakter Berechnung.

Zweites BRSG – Auswirkungen auf Teilrente, Betriebsrente und Krankengeld

Zweites BRSG – Auswirkungen auf Teilrente, Betriebsrente und Krankengeld

1. Ausgangslage: Was bisher galt

Für Personen, die kurz vor dem Renteneintritt oder bereits im Rentenbezug sind, ist folgendes zu beachten:

  • Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist oft gekoppelt mit den Regelungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung(DRV).
  • Bei Bezug einer gesetzlichen Teilrente bestand häufig kein Anspruch auf Betriebsrente, weil die Satzungen der Versorgungsträger eine Vollrente voraussetzten.
  • Beim Krankengeld gilt: Wer eine Vollrente bezieht, ist in der Regel nicht mehr kranken- und arbeitslosenversichert und daher nicht anspruchsberechtigt für Krankengeld. Bei Teilrente und Erwerbstätigkeit gelten andere Voraussetzungen.

Diese Ausgangsbedingungen führen in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten für Personen mit einer Betriebsrente-Zusage bzw. bAV-Anwartschaft.

2. Kernelemente des BRSG II

Das geplante Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) soll u. a. folgende Änderungen bringen:

Förderung von Geringverdienern

  • Der Arbeitgeber-Förderbeitrag für geringverdienende Beschäftigte in der bAV soll von bislang max. 960 Euro jährlich auf 1.200 Euro angehoben werden.
  • Einkommensgrenze für die Förderung soll dynamisiert und auf etwa 3 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung festgelegt werden (ab 2027) statt der bisherigen statischen Grenze rund 2.575 Euro monatlich.

Opting-Out (Automatische Entgeltumwandlung)

  • Unternehmen ohne Tarifvertrag sollen künftig über Betriebs– oder Dienstvereinbarung automatische Entgeltumwandlung (sogenanntes Opt-out) in die bAV einführen können, wenn ein Arbeitgeberzuschuss von mindestens 20 % gewährt wird.
  • Dies zielt darauf, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen zu erhöhen.

Flexibilität bei der Teilrente und Betriebsrente

  • Bislang war häufig Voraussetzung für die Betriebsrente, dass eine gesetzliche Altersvollrente bezogen wird. Der Referentenentwurf sieht vor, das Wort „Vollrente“ im Betriebsrentengesetz (§ 6 BetrAVG) zu streichen – damit soll beim Bezug einer Teilrente auch Anspruch auf eine Betriebsrente bestehen.
  • Das Gesetz sieht Inkrafttreten der Regelung zum Teilrenten-Anspruch für Betriebsrente ab dem 01.01.2027 vor.

Anpassungen bei Pensionskassen und Kapitalanlage

  • Die Regelungen für Pensionskassen und ihre Anlage- und Bedeckungspflichten werden gelockert, um höhere Renditechancen zu ermöglichen und damit potenziell höhere Betriebsrenten.

3. Was bedeutet das konkret für Teilrente und Betriebsrente?

Für Ihre Renten- und Vorsorgeplanung sind folgende Punkte entscheidend:

  • Teilrente möglich: Sie können künftig eine Teilrente (zwischen ca. 10 % und 99,99 %) aus der gesetzlichen Rentenversicherung wählen und trotzdem Anspruch auf Ihre Betriebsrente haben.
  • Betriebsrente-Anspruch: Prüfen Sie Ihre Versorgungsordnung bzw. Satzung. Falls dort noch die Vollrente als Voraussetzung genannt ist, ist zukünftig (nach Inkrafttreten) eine Anpassung nötig. Ohne Anpassung kann der Anspruch bestehen bleiben, jedoch nicht automatisch.
  • Krankengeld-Anspruch: Bei Bezug einer Teilrente behalten Sie grundsätzlich den Status, dass Sie weiterhin kranken- und rentenversichert sein können – dadurch bleibt auch unter Umständen Anspruch auf Krankengeld bestehen. Bei Vollrente ist dies in der Regel nicht mehr gegeben.

4. Überblick über Zeitplan und Übergangsregelungen

  • Der Regierungsentwurf des BRSG II wurde im Herbst 2025 beschlossen.
  • Viele Regelungen sollen gestaffelt in Kraft treten, z. B. die Teilrenten-Regel für Betriebsrente ab 01.01.2027.
  • Bis zur endgültigen Gesetzesverabschiedung gelten derzeit die bisherigen Vorschriften. Satzungen und Versorgungsordnungen sind zum Teil noch unverändert.
  • Das Gesetz ist noch nicht verabschieden worden.

5. Handlungsempfehlungen für Ihre Situation

Für Sie als Person kurz vor oder im Rentenbezug gilt:

  • Prüfen Sie Ihre aktuelle Versorgungsordnung bzw. Betriebsrentenvereinbarung: Enthält sie noch die Voraussetzung „gesetzliche Vollrente“? Dann sollte eine Anpassung erwogen werden.
  • Wenn Sie eine Teilrente planen oder bereits beziehen, erkundigen Sie sich beim Betriebsrenten-Träger, ob bei Teilrente die Betriebsrente weiterhin fällig ist.
  • Setzen Sie sich gegebenenfalls frühzeitig mit einer unabhängigen Rentenberatung zusammen, um Ihr individuelles Szenario durchzurechnen und zu optimieren.

Zusammenfassung

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt bedeutende Änderungen: insbesondere eine bessere Förderung für Geringverdiener, eine erleichterte automatische Entgeltumwandlung in die bAV, sowie – zentral – eine klare Öffnung dafür, dass bei Bezug einer gesetzlichen Teilrente künftig auch eine Betriebsrente beansprucht werden kann. Für kurz vor der Rente oder bereits in der Altersrente befindliche Personen sind besonders die Auswirkungen bei Teilrente, Betriebsrente und Krankengeld relevant. Ein Blick auf Ihre Versorgungsordnung sowie eine gezielte Beratung sind daher ratsam.