von Pascal Heires | 6. Okt. 2026 | Rente
Neue Regelung ab 1. Januar 2027
Für Bezieher einer Altersrente und gleichzeitigem Beschäftigungsverhältnis ändert sich ab dem 1. Januar 2027 eine wichtige Regelung beim Krankengeld.
Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026. Danach besteht künftig kein Anspruch auf Krankengeld mehr, wenn eine Alters-Teilrente von mehr als 2/3, also 66,67% oder mehr der Vollrente bezogen wird. Gleiches gilt beim Bezug einer Vollrente wegen Alters.
Was bedeutet das für arbeitende Rentner und Rentnerinnen?
Bisher nutzten Personen mit einer 99,99%-Teilrente die Möglichkeit, nahezu die vollständige Altersrente zu beziehen und gleichzeitig Krankengeld aus einer Beschäftigung zu erhalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit entfällt ab 2027. Wer mehr als zwei Drittel seiner Vollrente als Teilrente bezieht, verliert den gesetzlichen Krankengeldanspruch.
Nach dem Ende der grundsätzlich sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld aus der Beschäftigung. Die Altersrente wird dagegen weiterhin bezogen.
Teilrente bewusst wählen
Wer seinen Krankengeldanspruch erhalten möchte, kann grundsätzlich eine Teilrente von höchstens zwei Dritteln der Vollrente wählen. Dadurch reduziert sich allerdings die monatliche Rentenzahlung.
Die Entscheidung sollte deshalb nicht isoliert getroffen werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Höhe der Altersrente, das Arbeitsentgelt, die persönliche Absicherung im Krankheitsfall und die voraussichtliche Dauer der weiteren Beschäftigung.
Handlungsbedarf vor 2027
Wer bereits eine hohe Teilrente bezieht und weiterhin arbeitet, sollte die eigene Situation noch im Jahr 2026 überprüfen.
Soll die Teilrente zum 1. Januar 2027 angepasst werden, muss der entsprechende Antrag spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen sein.
von Pascal Heires | 9. Sep. 2026 | Rente
Wer Kinder erzogen und zugleich Versicherungszeiten in Deutschland und Luxemburg erworben hat, sollte sich frühzeitig mit dem Zusammenspiel beider Rentensysteme beschäftigen. Besonders relevant sind dabei die Kindererziehungszeiten in Deutschland und die sogenannten Babyjahre in Luxemburg.
Das Sozialgericht Trier hat sich in seinem Urteil vom 13.05.2026 (Az: 5 R 137/25) mit dieser Problematik befasst. Es stellt fest, dass rechtmäßig festgestellte deutsche Kindererziehungszeiten nicht einfach gelöscht werden können. Auch nicht, weil das luxemburgische Rentensystem finanziell günstiger wäre.
Kindererziehungszeiten in Deutschland
Nach § 56 SGB VI werden Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt.
Eine zentrale Frage ist dabei, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet wird.
Bei einer rückwirkenden Prüfung ist grundsätzlich entscheidend, wer das Kind tatsächlich überwiegend erzogen hat. Die Zuordnung richtet sich damit nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht danach, welcher Elternteil die Kindererziehungszeiten später gerne für sich in Anspruch nehmen möchte.
Wer die Zuordnung bei gemeinsamer Erziehung von Anfang an anders festlegen möchte, kann eine übereinstimmende Erklärung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung abgeben. Hierfür stellt die DRV den Vordruck V0820 zur Verfügung.
Wichtig: Diese Erklärung kann grundsätzlich nur für die Zukunft und maximal zwei Kalendermonate rückwirkend abgegeben werden. Eine viele Jahre später abgegebene Erklärung kann die damaligen tatsächlichen Verhältnisse daher nicht beliebig verändern.
Babyjahre in Luxemburg
Auch Luxemburg berücksichtigt Kindererziehungszeiten im Rahmen der sogenannten Babyjahre. Für Grenzgänger kann daher entscheidend sein, wie deutsche Kindererziehungszeiten und luxemburgische Babyjahre miteinander zusammentreffen.
Gerade bei Personen, die in Deutschland wohnen und in Luxemburg arbeiten oder gearbeitet haben, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die spätere Gesamtversorgung haben.
Sozialgericht Trier: Keine Löschung deutscher Kindererziehungszeiten
Im Verfahren 5 R 137/25 wollte die Klägerin bereits anerkannte deutsche Kindererziehungszeiten löschen lassen, weil sie sich dadurch einen finanziellen Vorteil bei ihrer luxemburgischen Rente versprach.
Das Sozialgericht Trier lehnte dies ab. Das deutsche Rentenrecht sieht keinen Verzicht auf rentenrechtliche Zeiten vor. Dies gilt auch dann, wenn die Anerkennung in Deutschland im Zusammenspiel mit dem luxemburgischen Recht zu einem wirtschaftlichen Nachteil führen kann.
Sie haben somit kein freies Wahlrecht, Kindererziehungszeiten nachträglich aus dem deutschen Versicherungskonto zu entfernen, um stattdessen möglicherweise höhere Leistungen in Luxemburg zu erhalten.
Wichtig: Die DRV muss nicht über Luxemburg beraten
Ein weiterer wichtiger Punkt des Urteils betrifft die Beratungspflicht der Deutschen Rentenversicherung.
Das Gericht hat klargestellt, dass sich die Beratungspflichten grundsätzlich auf die Rechte und Pflichten nach dem deutschen Sozialrecht beziehen. Die DRV muss deshalb nicht darüber beraten, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Anerkennung deutscher Kindererziehungszeiten auf ein ausländisches Rentensystem, etwa in Luxemburg, hat.
Die Versicherte konnte sich daher nicht darauf berufen, dass die DRV sie bereits bei der Anerkennung der Kindererziehungszeiten auf mögliche Nachteile bei ihrer späteren luxemburgischen Rente hätte hinweisen müssen.
Wer deutsche und luxemburgische Rentenansprüche hat, sollte nicht davon ausgehen, dass die DRV alles prüft. Eine individuelle Optimierung der Gesamtversorgung bleibt aus.
Was bedeutet das für Grenzgänger?
Wer Kindererziehungszeiten in Deutschland und Versicherungszeiten in Luxemburg hat, sollte deshalb frühzeitig prüfen:
Welchem Elternteil sind die Kindererziehungszeiten zugeordnet?
Welche Babyjahre erfassen die luxemburgischen Behörden?
Welche Auswirkungen haben die deutschen Zeiten auf die Gesamtversorgung?
Diese Fragen sollten möglichst geklärt sein, bevor der Rentenantrag gestellt wird. Eine nachträgliche Korrektur allein deshalb, weil sich eine andere Zuordnung finanziell günstiger darstellen würde, ist regelmäßig nicht möglich.
von Pascal Heires | 24. Juni 2026 | Rente
Die Rentenkommission hat am 23. Juni 2026 ihre Reformvorschläge für die zukünftige Alterssicherung vorgestellt. Zu den besonders diskutierten Empfehlungen gehört die Abschaffung des bisherigen Minijob-Prinzips. Künftig sollen geringfügige Beschäftigungen nach den Vorstellungen der Kommission grundsätzlich in die regulären Sozialversicherungssysteme einbezogen und wie ein normaler Arbeitslohn behandelt werden. Eine Ausnahme soll es laut der Empfehlung nur noch für Schülerinnen und Schüler geben.
Wichtig: Derzeit handelt es sich lediglich um Empfehlungen. Ob die Bundesregierung diese Vorschläge ganz, teilweise oder gar nicht umsetzt, ist noch offen.
Warum Grenzgänger besonders betroffen sein könnten
Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können dadurch neue sozialversicherungsrechtliche Prüfungen erforderlich werden. Die Auswirkungen hängen insbesondere vom Wohnsitzstaat, der Hauptbeschäftigung und der individuellen Erwerbssituation ab.
Auswirkungen auf Rentner
Für viele Rentner in der deutsch-luxemburgischen Grenzregion könnte die geplante Reform weitreichendere Folgen haben als lediglich höhere Sozialversicherungsbeiträge.
Nach der derzeitigen Rechtslage übt ein Rentner mit Wohnsitz in Deutschland häufig einen Minijob aus, ohne dass dadurch eine eigenständige deutsche Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ausgelöst wird. Der Grund liegt im sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus des Minijobs. Viele Rentenbezieher, die ihre Altersrente aus Luxemburg erhalten, bleiben deshalb weiterhin über das luxemburgische System kranken- und pflegeversichert.
Sollte der von der deutschen Rentenkommission vorgeschlagene Wegfall des Minijob-Prinzips umgesetzt werden, könnte sich diese Situation ändern. Werden bisherige Minijobs künftig als reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen eingestuft, wäre im Einzelfall zu prüfen, ob dadurch eine deutsche Kranken- und Pflegeversicherungspflicht entsteht.
Für betroffene Rentner hätte dies möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf ihren bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Status. Gerade Personen, die bewusst im luxemburgischen Krankenversicherungssystem verbleiben möchten, verfolgen die aktuellen Reformüberlegungen daher mit besonderem Interesse.
Welche Folgen sich tatsächlich ergeben würden, hängt von der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung sowie von den jeweils anwendbaren europäischen Koordinierungsvorschriften im Sozialversicherungsrecht ab. Eine pauschale Bewertung ist daher (noch) nicht möglich. Fest steht jedoch: Sollte der Sonderstatus des Minijobs entfallen, könnten sich für zahlreiche Rentner in der Grenzregion grundlegende Veränderungen ergeben.
Zusammenfassung
Die deutsche Rentenkommission hat die weitgehende Abschaffung des bisherigen Minijob-Prinzips vorgeschlagen. Noch handelt es sich nicht um geltendes Recht. Sollte die Bundesregierung die Empfehlungen umsetzen, könnten insbesondere Grenzgänger, angehende Rentner und bereits pensionierte Personen in der luxemburgischen Grenzregion betroffen sein.
von Pascal Heires | 15. Apr. 2026 | Rente
Viele junge Menschen beschäftigen sich nach dem Schulabschluss, der Ausbildung oder dem Studium zunächst verständlicherweise nicht mit ihrer späteren Rente. Das ist nachvollziehbar – aber nicht immer sinnvoll.
Denn gerade schulische Ausbildungszeiten, beispielsweise einer Fachschule oder eines Studiums sind später rentenrechtlich relevant. Wenn diese Zeiten im Versicherungskonto der Deutsche Rentenversicherung nicht oder nicht vollständig erfasst sind, kann das später zu Nachteilen führen.
Die Deutsche Rentenversicherung meldet sich häufig erst sehr spät
Viele Versicherte gehen davon aus, dass die Deutsche Rentenversicherung den Versicherungsverlauf automatisch rechtzeitig übersendet und etwaige Lücken dann geklärt werden können. In der Praxis ist das häufig zu spät.
Den ersten Versicherungsverlauf erhält man grundsätzlich zusammen mit der Renteninformation –regelmäßig erst ab dem 27. Lebensjahr und nur dann, wenn bereits mindestens fünf Jahre Beitragszeiten vorhanden sind. Ein Versicherungsverlauf im Rahmen des automatischen Kontenklärungsverfahrens wird in der Regel sogar erst ab dem 43. Lebensjahr versandt. Gleichzeitig weist die DRV darauf hin, dass Versicherte jederzeit selbst einen aktuellen Versicherungsverlauf anfordern können.
Genau das sollte man auch tun.
Denn wenn Schul- oder Studienzeiten erst mit 43 Jahren oder später überprüft werden, liegen diese Zeiträume häufig schon viele Jahre oder sogar Jahrzehnte zurück.
Warum eine späte Klärung problematisch sein kann
Je später der Versicherungsverlauf geprüft wird, desto schwieriger wird es oft, fehlende Zeiten nachzuweisen.
Typische Probleme sind beispielsweise:
- Schul- oder Hochschulbescheinigungen sind nicht mehr vorhanden
- Archive sind schwer zugänglich
- frühere Ausbildungsnachweise wurden nicht aufbewahrt
- einzelne Zeiten lassen sich nur noch mit erheblichem Aufwand belegen
Deshalb ist es sinnvoll, den Versicherungsverlauf frühzeitig und proaktiv zu prüfen – also deutlich vor dem automatischen Kontenklärungsverfahren.
Welche Ausbildungszeiten berücksichtigt werden können
Besonders wichtig sind schulische Ausbildungszeiten in Deutschland bereits ab dem 17. Lebensjahr. Dazu können beispielsweise gehören:
- Zeiten einer allgemeinbildenden Schule (z. B. Oberstufe/Abitur)
- Fachschulzeiten (z.B. Technikerschule)
- Studienzeiten an Hochschulen oder Universitäten
Diese Zeiten können rentenrechtlich berücksichtigt werden.
Wichtig ist dabei:
Die Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten ist gesetzlich auf maximal 8 Jahre, also 96 Monate begrenzt.
Nicht berücksichtigte Monate können unter Umständen noch ausgeglichen werden und im Versicherungsverlauf berücksichtigt werden
Wird diese Höchstdauer von 8 Jahren überschritten, werden darüber hinausgehende Monate nicht berücksichtigt.
Was viele nicht wissen:
Solche Zeiten können in bestimmten Fällen bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres durch freiwillige Beiträge nachgezahlt werden. Daneben kann sogar 16. Lebensjahr durch freiwillige Beiträge nachgezahlt werden.
Das kann ein wichtiger Gestaltungsspielraum sein.
Denn ab dem 45. Lebensjahr ist diese Möglichkeit grundsätzlich nicht mehr eröffnet. Wer sich also erst spät mit seinem Versicherungsverlauf beschäftigt, riskiert nicht nur Nachweisprobleme, sondern möglicherweise auch den Verlust konkreter rentenrechtlicher Handlungsmöglichkeiten.
Für Grenzgänger nach Luxemburg ist der deutsche Versicherungsverlauf besonders relevant
Besonders wichtig ist die frühzeitige Klärung des Versicherungsverlaufs für Grenzgänger zwischen Deutschland und Luxemburg.
Der Hintergrund:
Schulische Ausbildungszeiten in Deutschland können bei grenzüberschreitenden Versicherungsverläufen später eine erhebliche Rolle spielen. Gerade im Verhältnis zu Luxemburg kann die Berücksichtigung solcher Zeiten für den späteren Rentenbeginn von Bedeutung sein.
Das bedeutet in der Praxis:
Wer in Deutschland zur Schule gegangen ist oder studiert hat und später in Luxemburg arbeitet, sollte seine deutschen Versicherungszeiten nicht erst spät prüfen lassen.
Denn wenn diese Zeiten später fehlen oder nicht mehr ausreichend nachgewiesen werden können, kann das auch im grenzüberschreitenden Rentenverfahren unnötige Nachteile oder Verzögerungen verursachen.
von Pascal Heires | 26. März 2026 | Rente
Was bedeutet die Beitragsbemessungsgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bestimmt, bis zu welchem maßgeblichen Einkommen Beiträge erhoben werden. Liegt das gesamte beitragspflichtige Einkommen im Jahr darüber, werden Beiträge nur bis zu dieser Grenze berechnet; der darüber liegende Teil bleibt beitragsfrei. Diese Grenze ist gesetzlich festgelegt und jährlich an die Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.
Für das Jahr 2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV:
- 69.750 Euro jährlich
- 5.812,50 Euro monatlich
Warum die Beitragsbemessungsgrenze gerade für (künftige) Rentner relevant ist
Personen, die eine Rente beziehen und daneben weiter Einkommen erzielen (z. B. durch Arbeit, Betriebsrente oder ähnliche Einnahmen), können im Laufe eines Kalenderjahres eine Gesamteinkommenshöhe erreichen, bei der die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Wenn Beiträge von jedem Einkommensteil einzeln berechnet werden, kann das zunächst zu zu hohen Gesamtzahlungen führen.
Das liegt daran, dass die Krankenkasse erst nach Eingang aller Meldungen die Gesamtsituation erkennt. Ohne sachliche Prüfung im Nachhinein werden Beiträge auf jeden einzelnen Einkommensteil erhoben.
§ 231 SGB V: Erstattungsanspruch für zu hohe Beiträge
Rechtlich regelt § 231 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) die Erstattung von zu Unrecht gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Wesentliche Punkte dieser Regelung:
- Beiträge dürfen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden. Liegt die Summe aller beitragspflichtigen Einnahmen über dieser Grenze, besteht ein gesetzlicher Erstattungsanspruch für den Teil, der zu viel entrichtet wurde.
- Die gesetzliche Krankenkasse ist der richtige Ansprechpartner für die Prüfung und Erstattung.
- Eine Erstattung erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag der versicherten Person. Ohne Antrag bleibt der Anspruch unangetastet.
Informationspflicht der Krankenkassen
Gesetzlich Versicherte müssen von ihrer Krankenkasse informiert werden, wenn eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze festgestellt wird. Das heißt aber nicht, dass die Erstattung automatisch erfolgt. Die Meldung dient der Information; der Versicherte muss den Antrag stellen und die Situation darlegen.
Antragstellung und Verjährung
Ein Antrag auf Erstattung kann formlos gestellt werden. Er sollte enthalten:
- Die Versicherungsnummer der GKV
- Angaben zu den verschiedenen Einkommensarten im betreffenden Jahr
- Die Bitte um Prüfung und Erstattung zu hoher Beiträge
Der Erstattungsanspruch verjährt nach vier Jahren zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Beiträge gezahlt wurden. Eine rechtzeitige Antragstellung ist deshalb entscheidend.
Praxisbeispiel: Rente plus Nebenverdienst
Für viele Betroffene ist die Kombination aus Rente und Nebenverdienst heutzutage typisch. Obwohl jede Einnahme einzeln beitragspflichtig erscheint, gilt für die gesamte Summe die einzige Beitragsbemessungsgrenze im Kalenderjahr. Übersteigt die Gesamtsumme durch beide Einkommensarten die Grenze, sind zu viel gezahlte Beiträge erstatten lassen.
Fazit für Rentner und Ruheständler
- Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt die Beitragspflicht zur GKV.
- Bei mehreren Einkommensarten können im Jahresverlauf Überzahlungen entstehen.
- § 231 SGB V begründet einen Erstattungsanspruch.
- Eine Erstattung erfolgt nur auf Antrag bei der Krankenkasse.
- Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre – rechtzeitiges Handeln lohnt sich.
Wenn Sie mehrere Einkünfte neben einem Rentenbezug erhalten, sollten Sie nachprüfen. Es geht nicht um Kulanz, sondern um einen gesetzlich gesicherten Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge.
von Pascal Heires | 10. Feb. 2026 | Rente
Was die Aktivrente tatsächlich ermöglicht
Die sogenannte Aktivrente ist kein Rentenmodell und auch kein neues sozialversicherungsrechtliches Instrument. Sie ist eine rein steuerliche Regelung, die Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze die Möglichkeit eröffnet, monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuzuverdienen. Dadurch entsteht ein zusätzlicher finanzieller Spielraum für alle, die auch im Ruhestand beruflich aktiv bleiben möchten. An den sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen ändert die Aktivrente jedoch nichts. Arbeitsentgelt bleibt arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt – unabhängig von der steuerlichen Behandlung.
Warum die sozialversicherungsrechtliche Lage trotz Steuerfreiheit unverändert bleibt
Während die Aktivrente die steuerliche Belastung senkt, bleiben die Grundlagen des deutschen und europäischen Sozialrechts bestehen. Die Sozialversicherung knüpft nach wie vor an die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung an, nicht an deren steuerliche Bewertung. Das gilt für die Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung ebenso wie für die EU-weiten Koordinierungsvorschriften.
Besondere Bedeutung für Grenzgänger
Für Grenzgänger ist dieser Grundsatz besonders relevant. Die europäische Rechtslage sieht vor, dass grundsätzlich der Staat zuständig ist, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Nimmt ein Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland eine Beschäftigung im Inland auf, führt dies gegebenenfalls automatisch zur deutschen Sozialversicherung. Luxemburg verliert für die Dauer dieser Beschäftigung die Zuständigkeit, da das EU-Recht ausschließlich an die tatsächliche Arbeitsausübung anknüpft.
Zusatz für Grenzgänger: Rentenversicherungsbeiträge, sofern die deutsche Altersrente nicht bezogen wird
Grenzgänger sollten darüber hinaus einen weiteren Punkt berücksichtigen. Wer durch eine Beschäftigung in Deutschland wieder in das deutsche Sozialversicherungssystem einbezogen wird, ist nicht automatisch von der Rentenversicherung befreit. Die Rentenversicherungsfreiheit setzt erst dann ein, wenn eine deutsche Altersvollrente tatsächlich bezogen wird.
Wer ausschließlich eine luxemburgische Altersrente erhält und die deutsche Altersrente bislang nicht beantragt hat, bleibt bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland rentenversicherungspflichtig. Diese Beiträge erhöhen zwar langfristig die deutsche Rente und können daher durchaus sinnvoll sein, sollten aber bewusst eingeplant werden.
Wer bereits eine deutsche Altersvollrente bezieht, ist ab Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch rentenversicherungsfrei. Auf Wunsch kann freiwillig weiter in die Rentenversicherung eingezahlt werden.
Auswirkungen auf Hinterbliebenenrenten
Der steuerfreie Hinzuverdienst wird rentenrechtlich weiterhin als Arbeitsentgelt bewertet. Seine steuerliche Privilegierung hat keinen Einfluss darauf, wie die Deutsche Rentenversicherung oder die CNAP das Einkommen einordnet. Für Hinterbliebenenrenten bedeutet das, dass das zusätzliche Einkommen grundsätzlich in die Einkommensanrechnung einfließt. Abhängig von der individuellen Situation kann dies zu einer Reduzierung der Hinterbliebenenrente führen. Die Einkommensermittlung ist an der realen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert, nicht an steuerlichen Sondervorschriften.