„Aktivrente“: Steuerfrei hinzuverdienen – was für Grenzgänger wichtig ist

„Aktivrente“: Steuerfrei hinzuverdienen – was für Grenzgänger wichtig ist

Was die Aktivrente tatsächlich ermöglicht

Die sogenannte Aktivrente ist kein Rentenmodell und auch kein neues sozialversicherungsrechtliches Instrument. Sie ist eine rein steuerliche Regelung, die Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze die Möglichkeit eröffnet, monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuzuverdienen. Dadurch entsteht ein zusätzlicher finanzieller Spielraum für alle, die auch im Ruhestand beruflich aktiv bleiben möchten. An den sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen ändert die Aktivrente jedoch nichts. Arbeitsentgelt bleibt arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt – unabhängig von der steuerlichen Behandlung.

Warum die sozialversicherungsrechtliche Lage trotz Steuerfreiheit unverändert bleibt

Während die Aktivrente die steuerliche Belastung senkt, bleiben die Grundlagen des deutschen und europäischen Sozialrechts bestehen. Die Sozialversicherung knüpft nach wie vor an die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung an, nicht an deren steuerliche Bewertung. Das gilt für die Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung ebenso wie für die EU-weiten Koordinierungsvorschriften.

Besondere Bedeutung für Grenzgänger

Für Grenzgänger ist dieser Grundsatz besonders relevant. Die europäische Rechtslage sieht vor, dass grundsätzlich der Staat zuständig ist, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Nimmt ein Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland eine Beschäftigung im Inland auf, führt dies gegebenenfalls automatisch zur deutschen Sozialversicherung. Luxemburg verliert für die Dauer dieser Beschäftigung die Zuständigkeit, da das EU-Recht ausschließlich an die tatsächliche Arbeitsausübung anknüpft.

Zusatz für Grenzgänger: Rentenversicherungsbeiträge, sofern die deutsche Altersrente nicht bezogen wird

Grenzgänger sollten darüber hinaus einen weiteren Punkt berücksichtigen. Wer durch eine Beschäftigung in Deutschland wieder in das deutsche Sozialversicherungssystem einbezogen wird, ist nicht automatisch von der Rentenversicherung befreit. Die Rentenversicherungsfreiheit setzt erst dann ein, wenn eine deutsche Altersvollrente tatsächlich bezogen wird.

Wer ausschließlich eine luxemburgische Altersrente erhält und die deutsche Altersrente bislang nicht beantragt hat, bleibt bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland rentenversicherungspflichtig. Diese Beiträge erhöhen zwar langfristig die deutsche Rente und können daher durchaus sinnvoll sein, sollten aber bewusst eingeplant werden.

Wer bereits eine deutsche Altersvollrente bezieht, ist ab Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch rentenversicherungsfrei. Auf Wunsch kann freiwillig weiter in die Rentenversicherung eingezahlt werden.

Auswirkungen auf Hinterbliebenenrenten

Der steuerfreie Hinzuverdienst wird rentenrechtlich weiterhin als Arbeitsentgelt bewertet. Seine steuerliche Privilegierung hat keinen Einfluss darauf, wie die Deutsche Rentenversicherung oder die CNAP das Einkommen einordnet. Für Hinterbliebenenrenten bedeutet das, dass das zusätzliche Einkommen grundsätzlich in die Einkommensanrechnung einfließt. Abhängig von der individuellen Situation kann dies zu einer Reduzierung der Hinterbliebenenrente führen. Die Einkommensermittlung ist an der realen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert, nicht an steuerlichen Sondervorschriften.

Zuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten

Zuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten

Rentenzuschlag nach § 307i und § 307j SGB VI – verständlich erklärt

Viele ältere Renten wegen Erwerbsminderung oder Todes wurden zu einer Zeit berechnet, in der die gesetzlichen Regeln weniger vorteilhaft waren. Neue Renten profitieren bereits von verbesserten Berechnungszeiten, ältere dagegen nicht. Um diese Lücke zu schließen, wurden zwei Schritte eingeführt: ein vorläufiger Zuschlag ab Juli 2024 (§ 307j SGB VI) und ein dauerhafter Zuschlag ab Dezember 2025 (§ 307i SGB VI). So erhalten Millionen Betroffene eine gerechtere Rentenhöhe.

Wer bekommt den Zuschlag?

Der Zuschlag gilt für Renten, die zwischen 2001 und 2018 begonnen haben. Dazu gehören vor allem Renten wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrenten und Altersrenten, wenn sie direkt an eine frühere Erwerbsminderungsrente anschließen. Wichtig ist, dass die Rente am jeweiligen Stichtag noch bestand. Auch ältere Bezeichnungen wie „Berufsunfähigkeit“ oder „Erwerbsunfähigkeit“ fallen darunter, solange der Beginn im genannten Zeitraum liegt. Renten vor 2001 oder nach 2018 sind nicht erfasst, weil sie nach anderen Regeln berechnet wurden.

Hinterbliebenenrenten werden einbezogen, wenn der Beginn zwischen 2001 und 2018 liegt und vorher keine eigene Rente der verstorbenen Person gezahlt wurde. Selbst ein Tag Abstand reicht aus. Altersrenten werden berücksichtigt, wenn sie ohne Unterbrechung auf eine begünstigte Erwerbsminderungsrente folgten. Sobald es eine Lücke gibt, entfällt der Anspruch.

Wie hoch ist der Zuschlag?

Die Höhe richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wer zwischen 2001 und Mitte 2014 erstmals Rente bekam, erhält 7,5 % Zuschlag. Wer zwischen Mitte 2014 und 2018 begann, erhält 4,5 %. Diese Werte gelten sowohl für den vorläufigen Zuschlag als auch für den dauerhaften Zuschlag ab Dezember 2025.

Der vorläufige Zuschlag (Juli 2024 bis November 2025)

Dieser Zuschlag wird monatlich zusätzlich zur bestehenden Rente ausgezahlt und erscheint als gesonderte Zahlung. Er wird nicht mit anderem Einkommen verrechnet und nicht mit anderen Rentenarten zusammengeführt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel zwischen dem 10. und 20. eines Monats. Da er auf dem aktuellen Zahlbetrag basiert, verändert er sich nur einmal – nämlich zum 1. Juli 2025, wenn die regulären Renten angepasst werden.

Der dauerhafte Zuschlag ab Dezember 2025

Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag fest in die Rentenberechnung übernommen. Dazu werden zusätzliche Entgeltpunkte berücksichtigt, die dauerhaft in der Rentenformel bleiben. Die Rentenversicherung legt dafür den Stand der Rente am 30. November 2025 zugrunde. Dadurch erhöht sich der tatsächliche Rentenbetrag langfristig und nicht nur als Zusatzleistung.

Schutzregel beim Übergang

Falls der neue dauerhafte Zuschlag ab Dezember 2025 niedriger wäre als der zuvor gezahlte vorläufige Zuschlag, wird der Unterschied rückwirkend ausgeglichen. Der Betrag wird mit dem Faktor 17 multipliziert und als einmalige Zahlung ausgezahlt. So entstehen keine Nachteile beim Übergang vom vorläufigen zum endgültigen Zuschlag.

Müssen Rentner etwas tun?

Nein. Die Zuschläge werden automatisch geprüft, berechnet und ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht notwendig. Nur wenn jemand ausdrücklich eine Überprüfung beantragt hat, wird ein Bescheid verschickt – ansonsten erfolgt die Anpassung ohne zusätzlichen Schriftverkehr.

Zusammenfassung

Die Zuschläge nach § 307i und § 307j SGB VI sind ein wichtiger Schritt, um ältere Renten gerechter zu machen. Sie betreffen Renten wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrenten und bestimmte Altersrenten mit Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018. Bis November 2025 wird ein monatlicher Zusatzbetrag gezahlt, danach wird der Zuschlag dauerhaft Teil der Rente. Alles läuft automatisch – ohne Antrag und ohne zusätzlichen Aufwand für die Betroffenen.

Wichtige Änderungen bei Rentenauszahlung und Rentenneufeststellung

Wichtige Änderungen bei Rentenauszahlung und Rentenneufeststellung

Zum 01.01.2026 treten zwei zentrale Änderungen im Rahmen des Anpassungsgesetzes zum SGB VI in Kraft

Sie betreffen alle bestehenden Rentner und alle, die in den nächsten Jahren eine Altersrente beantragen. Im Mittelpunkt stehen die verpflichtend unbare Auszahlung der Rente sowie eine grundlegende Vereinfachung der Rentenfeststellung, wenn bei Rentenbeginn noch nicht alle Entgeltmeldungen vorliegen. Beide Änderungen sollen das Verfahren transparenter, sicherer und weniger fehleranfällig machen.

Unbare Rentenzahlung ab 2026

Ab dem Jahr 2026 dürfen Renten ausschließlich unbar ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass jede Rente auf ein Konto überwiesen werden muss, das innerhalb des SEPA-Raums geführt wird. Die Auszahlung bleibt für den Rentner kostenfrei. Bei Zahlungen in Staaten außerhalb des SEPA-Raums übernimmt die Rentenversicherung die entstehenden Kosten nur noch bis zur Höhe des eigenen Zahlungsaufwands. Darüberhinausgehende Gebühren liegen künftig nicht im Verantwortungsbereich der Rentenversicherung. Für Rentnerinnen und Rentner hat diese Änderung unmittelbare Konsequenzen. Wer bisher kein Konto besitzt, muss spätestens bis Ende 2025 eines eröffnen. Eine Barauszahlung – sei es aufgrund persönlicher Vorlieben, aus organisatorischen Gründen oder in früheren Ausnahmefällen – ist künftig nicht mehr möglich. Die neue Regelung sorgt für ein einheitliches und sicheres Zahlverfahren, das Fehlüberweisungen oder manipulative Bargeldauszahlungen wirksam ausschließt. Gleichzeitig eliminiert sie aber alle Alternativen, die bisher in seltenen Fällen genutzt wurden.

Automatische Rentenneufeststellung nach tatsächlichen Entgelten

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Berechnung der Altersrente. Bisher mussten Versicherte bei der Antragstellung entscheiden, ob die Rente sofort festgesetzt werden soll, obwohl die letzten Entgeltmeldungen noch nicht vorlagen, oder ob sie lieber warten, bis die realen Werte gemeldet sind. Diese Entscheidung war für viele Antragsteller unangenehm, da sie die Konsequenzen kaum abschätzen konnten. Sie mussten sich zwischen einem schnellen Rentenbeginn und einer möglicherweise genaueren, aber verzögerten Berechnung entscheiden. Ab 2026 entfällt diese Unsicherheit vollständig. Die Rentenversicherung stellt die Rente weiterhin zeitnah fest und nutzt dabei, wenn nötig, hochgerechnete Werte für die letzten noch offenen Monate. Sobald die tatsächlichen Entgelte gemeldet sind, wird die Rente automatisch neu berechnet. Die Hochrechnung wird dann durch die realen Daten ersetzt. Für den Versicherten ist kein zusätzlicher Antrag erforderlich, und die Neufeststellung erfolgt von Amts wegen. Dadurch ist gewährleistet, dass die endgültige Rentenhöhe immer korrekt ist, ohne dass der Versicherte selbst aktiv werden muss oder eine riskante Entscheidung treffen muss. Diese Änderung verbessert das Verfahren deutlich. Sie nimmt den Antragstellern die Unsicherheit, sich zwischen Schnelligkeit und Genauigkeit entscheiden zu müssen, und führt gleichzeitig zu einer rechtlich einwandfreien und transparenten Rentenberechnung. Besonders für Personen, die bis kurz vor dem Rentenbeginn arbeiten, ist die Neuregelung ein Vorteil, weil die tatsächlichen, oft höheren Entgelte automatisch berücksichtigt werden.

Zusammenfassung

Mit dem Anpassungsgesetz zum SGB VI gelten ab 2026 wesentliche Neuerungen: Renten müssen künftig unbar auf ein SEPA-Konto überwiesen werden, und die Altersrente wird automatisch neu festgestellt, sobald die tatsächlichen Entgelte vorliegen. Dadurch entfällt die bisher notwendige Entscheidung des Antragstellers zwischen sofortiger Feststellung und späterer exakter Berechnung.

Zweites BRSG – Auswirkungen auf Teilrente, Betriebsrente und Krankengeld

Zweites BRSG – Auswirkungen auf Teilrente, Betriebsrente und Krankengeld

1. Ausgangslage: Was bisher galt

Für Personen, die kurz vor dem Renteneintritt oder bereits im Rentenbezug sind, ist folgendes zu beachten:

  • Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist oft gekoppelt mit den Regelungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung(DRV).
  • Bei Bezug einer gesetzlichen Teilrente bestand häufig kein Anspruch auf Betriebsrente, weil die Satzungen der Versorgungsträger eine Vollrente voraussetzten.
  • Beim Krankengeld gilt: Wer eine Vollrente bezieht, ist in der Regel nicht mehr kranken- und arbeitslosenversichert und daher nicht anspruchsberechtigt für Krankengeld. Bei Teilrente und Erwerbstätigkeit gelten andere Voraussetzungen.

Diese Ausgangsbedingungen führen in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten für Personen mit einer Betriebsrente-Zusage bzw. bAV-Anwartschaft.

2. Kernelemente des BRSG II

Das geplante Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) soll u. a. folgende Änderungen bringen:

Förderung von Geringverdienern

  • Der Arbeitgeber-Förderbeitrag für geringverdienende Beschäftigte in der bAV soll von bislang max. 960 Euro jährlich auf 1.200 Euro angehoben werden.
  • Einkommensgrenze für die Förderung soll dynamisiert und auf etwa 3 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung festgelegt werden (ab 2027) statt der bisherigen statischen Grenze rund 2.575 Euro monatlich.

Opting-Out (Automatische Entgeltumwandlung)

  • Unternehmen ohne Tarifvertrag sollen künftig über Betriebs– oder Dienstvereinbarung automatische Entgeltumwandlung (sogenanntes Opt-out) in die bAV einführen können, wenn ein Arbeitgeberzuschuss von mindestens 20 % gewährt wird.
  • Dies zielt darauf, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen zu erhöhen.

Flexibilität bei der Teilrente und Betriebsrente

  • Bislang war häufig Voraussetzung für die Betriebsrente, dass eine gesetzliche Altersvollrente bezogen wird. Der Referentenentwurf sieht vor, das Wort „Vollrente“ im Betriebsrentengesetz (§ 6 BetrAVG) zu streichen – damit soll beim Bezug einer Teilrente auch Anspruch auf eine Betriebsrente bestehen.
  • Das Gesetz sieht Inkrafttreten der Regelung zum Teilrenten-Anspruch für Betriebsrente ab dem 01.01.2027 vor.

Anpassungen bei Pensionskassen und Kapitalanlage

  • Die Regelungen für Pensionskassen und ihre Anlage- und Bedeckungspflichten werden gelockert, um höhere Renditechancen zu ermöglichen und damit potenziell höhere Betriebsrenten.

3. Was bedeutet das konkret für Teilrente und Betriebsrente?

Für Ihre Renten- und Vorsorgeplanung sind folgende Punkte entscheidend:

  • Teilrente möglich: Sie können künftig eine Teilrente (zwischen ca. 10 % und 99,99 %) aus der gesetzlichen Rentenversicherung wählen und trotzdem Anspruch auf Ihre Betriebsrente haben.
  • Betriebsrente-Anspruch: Prüfen Sie Ihre Versorgungsordnung bzw. Satzung. Falls dort noch die Vollrente als Voraussetzung genannt ist, ist zukünftig (nach Inkrafttreten) eine Anpassung nötig. Ohne Anpassung kann der Anspruch bestehen bleiben, jedoch nicht automatisch.
  • Krankengeld-Anspruch: Bei Bezug einer Teilrente behalten Sie grundsätzlich den Status, dass Sie weiterhin kranken- und rentenversichert sein können – dadurch bleibt auch unter Umständen Anspruch auf Krankengeld bestehen. Bei Vollrente ist dies in der Regel nicht mehr gegeben.

4. Überblick über Zeitplan und Übergangsregelungen

  • Der Regierungsentwurf des BRSG II wurde im Herbst 2025 beschlossen.
  • Viele Regelungen sollen gestaffelt in Kraft treten, z. B. die Teilrenten-Regel für Betriebsrente ab 01.01.2027.
  • Bis zur endgültigen Gesetzesverabschiedung gelten derzeit die bisherigen Vorschriften. Satzungen und Versorgungsordnungen sind zum Teil noch unverändert.
  • Das Gesetz ist noch nicht verabschieden worden.

5. Handlungsempfehlungen für Ihre Situation

Für Sie als Person kurz vor oder im Rentenbezug gilt:

  • Prüfen Sie Ihre aktuelle Versorgungsordnung bzw. Betriebsrentenvereinbarung: Enthält sie noch die Voraussetzung „gesetzliche Vollrente“? Dann sollte eine Anpassung erwogen werden.
  • Wenn Sie eine Teilrente planen oder bereits beziehen, erkundigen Sie sich beim Betriebsrenten-Träger, ob bei Teilrente die Betriebsrente weiterhin fällig ist.
  • Setzen Sie sich gegebenenfalls frühzeitig mit einer unabhängigen Rentenberatung zusammen, um Ihr individuelles Szenario durchzurechnen und zu optimieren.

Zusammenfassung

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt bedeutende Änderungen: insbesondere eine bessere Förderung für Geringverdiener, eine erleichterte automatische Entgeltumwandlung in die bAV, sowie – zentral – eine klare Öffnung dafür, dass bei Bezug einer gesetzlichen Teilrente künftig auch eine Betriebsrente beansprucht werden kann. Für kurz vor der Rente oder bereits in der Altersrente befindliche Personen sind besonders die Auswirkungen bei Teilrente, Betriebsrente und Krankengeld relevant. Ein Blick auf Ihre Versorgungsordnung sowie eine gezielte Beratung sind daher ratsam.