von Pascal Heires | 10. Feb. 2026 | Rente
Was die Aktivrente tatsächlich ermöglicht
Die sogenannte Aktivrente ist kein Rentenmodell und auch kein neues sozialversicherungsrechtliches Instrument. Sie ist eine rein steuerliche Regelung, die Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze die Möglichkeit eröffnet, monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuzuverdienen. Dadurch entsteht ein zusätzlicher finanzieller Spielraum für alle, die auch im Ruhestand beruflich aktiv bleiben möchten. An den sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen ändert die Aktivrente jedoch nichts. Arbeitsentgelt bleibt arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt – unabhängig von der steuerlichen Behandlung.
Warum die sozialversicherungsrechtliche Lage trotz Steuerfreiheit unverändert bleibt
Während die Aktivrente die steuerliche Belastung senkt, bleiben die Grundlagen des deutschen und europäischen Sozialrechts bestehen. Die Sozialversicherung knüpft nach wie vor an die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung an, nicht an deren steuerliche Bewertung. Das gilt für die Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung ebenso wie für die EU-weiten Koordinierungsvorschriften.
Besondere Bedeutung für Grenzgänger
Für Grenzgänger ist dieser Grundsatz besonders relevant. Die europäische Rechtslage sieht vor, dass grundsätzlich der Staat zuständig ist, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Nimmt ein Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland eine Beschäftigung im Inland auf, führt dies gegebenenfalls automatisch zur deutschen Sozialversicherung. Luxemburg verliert für die Dauer dieser Beschäftigung die Zuständigkeit, da das EU-Recht ausschließlich an die tatsächliche Arbeitsausübung anknüpft.
Zusatz für Grenzgänger: Rentenversicherungsbeiträge, sofern die deutsche Altersrente nicht bezogen wird
Grenzgänger sollten darüber hinaus einen weiteren Punkt berücksichtigen. Wer durch eine Beschäftigung in Deutschland wieder in das deutsche Sozialversicherungssystem einbezogen wird, ist nicht automatisch von der Rentenversicherung befreit. Die Rentenversicherungsfreiheit setzt erst dann ein, wenn eine deutsche Altersvollrente tatsächlich bezogen wird.
Wer ausschließlich eine luxemburgische Altersrente erhält und die deutsche Altersrente bislang nicht beantragt hat, bleibt bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland rentenversicherungspflichtig. Diese Beiträge erhöhen zwar langfristig die deutsche Rente und können daher durchaus sinnvoll sein, sollten aber bewusst eingeplant werden.
Wer bereits eine deutsche Altersvollrente bezieht, ist ab Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch rentenversicherungsfrei. Auf Wunsch kann freiwillig weiter in die Rentenversicherung eingezahlt werden.
Auswirkungen auf Hinterbliebenenrenten
Der steuerfreie Hinzuverdienst wird rentenrechtlich weiterhin als Arbeitsentgelt bewertet. Seine steuerliche Privilegierung hat keinen Einfluss darauf, wie die Deutsche Rentenversicherung oder die CNAP das Einkommen einordnet. Für Hinterbliebenenrenten bedeutet das, dass das zusätzliche Einkommen grundsätzlich in die Einkommensanrechnung einfließt. Abhängig von der individuellen Situation kann dies zu einer Reduzierung der Hinterbliebenenrente führen. Die Einkommensermittlung ist an der realen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert, nicht an steuerlichen Sondervorschriften.
von Pascal Heires | 21. Jan. 2026 | Rente
Rentenzuschlag nach § 307i und § 307j SGB VI – verständlich erklärt
Viele ältere Renten wegen Erwerbsminderung oder Todes wurden zu einer Zeit berechnet, in der die gesetzlichen Regeln weniger vorteilhaft waren. Neue Renten profitieren bereits von verbesserten Berechnungszeiten, ältere dagegen nicht. Um diese Lücke zu schließen, wurden zwei Schritte eingeführt: ein vorläufiger Zuschlag ab Juli 2024 (§ 307j SGB VI) und ein dauerhafter Zuschlag ab Dezember 2025 (§ 307i SGB VI). So erhalten Millionen Betroffene eine gerechtere Rentenhöhe.
Wer bekommt den Zuschlag?
Der Zuschlag gilt für Renten, die zwischen 2001 und 2018 begonnen haben. Dazu gehören vor allem Renten wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrenten und Altersrenten, wenn sie direkt an eine frühere Erwerbsminderungsrente anschließen. Wichtig ist, dass die Rente am jeweiligen Stichtag noch bestand. Auch ältere Bezeichnungen wie „Berufsunfähigkeit“ oder „Erwerbsunfähigkeit“ fallen darunter, solange der Beginn im genannten Zeitraum liegt. Renten vor 2001 oder nach 2018 sind nicht erfasst, weil sie nach anderen Regeln berechnet wurden.
Hinterbliebenenrenten werden einbezogen, wenn der Beginn zwischen 2001 und 2018 liegt und vorher keine eigene Rente der verstorbenen Person gezahlt wurde. Selbst ein Tag Abstand reicht aus. Altersrenten werden berücksichtigt, wenn sie ohne Unterbrechung auf eine begünstigte Erwerbsminderungsrente folgten. Sobald es eine Lücke gibt, entfällt der Anspruch.
Wie hoch ist der Zuschlag?
Die Höhe richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wer zwischen 2001 und Mitte 2014 erstmals Rente bekam, erhält 7,5 % Zuschlag. Wer zwischen Mitte 2014 und 2018 begann, erhält 4,5 %. Diese Werte gelten sowohl für den vorläufigen Zuschlag als auch für den dauerhaften Zuschlag ab Dezember 2025.
Der vorläufige Zuschlag (Juli 2024 bis November 2025)
Dieser Zuschlag wird monatlich zusätzlich zur bestehenden Rente ausgezahlt und erscheint als gesonderte Zahlung. Er wird nicht mit anderem Einkommen verrechnet und nicht mit anderen Rentenarten zusammengeführt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel zwischen dem 10. und 20. eines Monats. Da er auf dem aktuellen Zahlbetrag basiert, verändert er sich nur einmal – nämlich zum 1. Juli 2025, wenn die regulären Renten angepasst werden.
Der dauerhafte Zuschlag ab Dezember 2025
Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag fest in die Rentenberechnung übernommen. Dazu werden zusätzliche Entgeltpunkte berücksichtigt, die dauerhaft in der Rentenformel bleiben. Die Rentenversicherung legt dafür den Stand der Rente am 30. November 2025 zugrunde. Dadurch erhöht sich der tatsächliche Rentenbetrag langfristig und nicht nur als Zusatzleistung.
Schutzregel beim Übergang
Falls der neue dauerhafte Zuschlag ab Dezember 2025 niedriger wäre als der zuvor gezahlte vorläufige Zuschlag, wird der Unterschied rückwirkend ausgeglichen. Der Betrag wird mit dem Faktor 17 multipliziert und als einmalige Zahlung ausgezahlt. So entstehen keine Nachteile beim Übergang vom vorläufigen zum endgültigen Zuschlag.
Müssen Rentner etwas tun?
Nein. Die Zuschläge werden automatisch geprüft, berechnet und ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht notwendig. Nur wenn jemand ausdrücklich eine Überprüfung beantragt hat, wird ein Bescheid verschickt – ansonsten erfolgt die Anpassung ohne zusätzlichen Schriftverkehr.
Zusammenfassung
Die Zuschläge nach § 307i und § 307j SGB VI sind ein wichtiger Schritt, um ältere Renten gerechter zu machen. Sie betreffen Renten wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrenten und bestimmte Altersrenten mit Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018. Bis November 2025 wird ein monatlicher Zusatzbetrag gezahlt, danach wird der Zuschlag dauerhaft Teil der Rente. Alles läuft automatisch – ohne Antrag und ohne zusätzlichen Aufwand für die Betroffenen.