Zuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten

Zuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten

Rentenzuschlag nach § 307i und § 307j SGB VI – verständlich erklärt

Viele ältere Renten wegen Erwerbsminderung oder Todes wurden zu einer Zeit berechnet, in der die gesetzlichen Regeln weniger vorteilhaft waren. Neue Renten profitieren bereits von verbesserten Berechnungszeiten, ältere dagegen nicht. Um diese Lücke zu schließen, wurden zwei Schritte eingeführt: ein vorläufiger Zuschlag ab Juli 2024 (§ 307j SGB VI) und ein dauerhafter Zuschlag ab Dezember 2025 (§ 307i SGB VI). So erhalten Millionen Betroffene eine gerechtere Rentenhöhe.

Wer bekommt den Zuschlag?

Der Zuschlag gilt für Renten, die zwischen 2001 und 2018 begonnen haben. Dazu gehören vor allem Renten wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrenten und Altersrenten, wenn sie direkt an eine frühere Erwerbsminderungsrente anschließen. Wichtig ist, dass die Rente am jeweiligen Stichtag noch bestand. Auch ältere Bezeichnungen wie „Berufsunfähigkeit“ oder „Erwerbsunfähigkeit“ fallen darunter, solange der Beginn im genannten Zeitraum liegt. Renten vor 2001 oder nach 2018 sind nicht erfasst, weil sie nach anderen Regeln berechnet wurden.

Hinterbliebenenrenten werden einbezogen, wenn der Beginn zwischen 2001 und 2018 liegt und vorher keine eigene Rente der verstorbenen Person gezahlt wurde. Selbst ein Tag Abstand reicht aus. Altersrenten werden berücksichtigt, wenn sie ohne Unterbrechung auf eine begünstigte Erwerbsminderungsrente folgten. Sobald es eine Lücke gibt, entfällt der Anspruch.

Wie hoch ist der Zuschlag?

Die Höhe richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wer zwischen 2001 und Mitte 2014 erstmals Rente bekam, erhält 7,5 % Zuschlag. Wer zwischen Mitte 2014 und 2018 begann, erhält 4,5 %. Diese Werte gelten sowohl für den vorläufigen Zuschlag als auch für den dauerhaften Zuschlag ab Dezember 2025.

Der vorläufige Zuschlag (Juli 2024 bis November 2025)

Dieser Zuschlag wird monatlich zusätzlich zur bestehenden Rente ausgezahlt und erscheint als gesonderte Zahlung. Er wird nicht mit anderem Einkommen verrechnet und nicht mit anderen Rentenarten zusammengeführt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel zwischen dem 10. und 20. eines Monats. Da er auf dem aktuellen Zahlbetrag basiert, verändert er sich nur einmal – nämlich zum 1. Juli 2025, wenn die regulären Renten angepasst werden.

Der dauerhafte Zuschlag ab Dezember 2025

Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag fest in die Rentenberechnung übernommen. Dazu werden zusätzliche Entgeltpunkte berücksichtigt, die dauerhaft in der Rentenformel bleiben. Die Rentenversicherung legt dafür den Stand der Rente am 30. November 2025 zugrunde. Dadurch erhöht sich der tatsächliche Rentenbetrag langfristig und nicht nur als Zusatzleistung.

Schutzregel beim Übergang

Falls der neue dauerhafte Zuschlag ab Dezember 2025 niedriger wäre als der zuvor gezahlte vorläufige Zuschlag, wird der Unterschied rückwirkend ausgeglichen. Der Betrag wird mit dem Faktor 17 multipliziert und als einmalige Zahlung ausgezahlt. So entstehen keine Nachteile beim Übergang vom vorläufigen zum endgültigen Zuschlag.

Müssen Rentner etwas tun?

Nein. Die Zuschläge werden automatisch geprüft, berechnet und ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht notwendig. Nur wenn jemand ausdrücklich eine Überprüfung beantragt hat, wird ein Bescheid verschickt – ansonsten erfolgt die Anpassung ohne zusätzlichen Schriftverkehr.

Zusammenfassung

Die Zuschläge nach § 307i und § 307j SGB VI sind ein wichtiger Schritt, um ältere Renten gerechter zu machen. Sie betreffen Renten wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrenten und bestimmte Altersrenten mit Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018. Bis November 2025 wird ein monatlicher Zusatzbetrag gezahlt, danach wird der Zuschlag dauerhaft Teil der Rente. Alles läuft automatisch – ohne Antrag und ohne zusätzlichen Aufwand für die Betroffenen.

Wichtige Änderungen bei Rentenauszahlung und Rentenneufeststellung

Wichtige Änderungen bei Rentenauszahlung und Rentenneufeststellung

Zum 01.01.2026 treten zwei zentrale Änderungen im Rahmen des Anpassungsgesetzes zum SGB VI in Kraft

Sie betreffen alle bestehenden Rentner und alle, die in den nächsten Jahren eine Altersrente beantragen. Im Mittelpunkt stehen die verpflichtend unbare Auszahlung der Rente sowie eine grundlegende Vereinfachung der Rentenfeststellung, wenn bei Rentenbeginn noch nicht alle Entgeltmeldungen vorliegen. Beide Änderungen sollen das Verfahren transparenter, sicherer und weniger fehleranfällig machen.

Unbare Rentenzahlung ab 2026

Ab dem Jahr 2026 dürfen Renten ausschließlich unbar ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass jede Rente auf ein Konto überwiesen werden muss, das innerhalb des SEPA-Raums geführt wird. Die Auszahlung bleibt für den Rentner kostenfrei. Bei Zahlungen in Staaten außerhalb des SEPA-Raums übernimmt die Rentenversicherung die entstehenden Kosten nur noch bis zur Höhe des eigenen Zahlungsaufwands. Darüberhinausgehende Gebühren liegen künftig nicht im Verantwortungsbereich der Rentenversicherung. Für Rentnerinnen und Rentner hat diese Änderung unmittelbare Konsequenzen. Wer bisher kein Konto besitzt, muss spätestens bis Ende 2025 eines eröffnen. Eine Barauszahlung – sei es aufgrund persönlicher Vorlieben, aus organisatorischen Gründen oder in früheren Ausnahmefällen – ist künftig nicht mehr möglich. Die neue Regelung sorgt für ein einheitliches und sicheres Zahlverfahren, das Fehlüberweisungen oder manipulative Bargeldauszahlungen wirksam ausschließt. Gleichzeitig eliminiert sie aber alle Alternativen, die bisher in seltenen Fällen genutzt wurden.

Automatische Rentenneufeststellung nach tatsächlichen Entgelten

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Berechnung der Altersrente. Bisher mussten Versicherte bei der Antragstellung entscheiden, ob die Rente sofort festgesetzt werden soll, obwohl die letzten Entgeltmeldungen noch nicht vorlagen, oder ob sie lieber warten, bis die realen Werte gemeldet sind. Diese Entscheidung war für viele Antragsteller unangenehm, da sie die Konsequenzen kaum abschätzen konnten. Sie mussten sich zwischen einem schnellen Rentenbeginn und einer möglicherweise genaueren, aber verzögerten Berechnung entscheiden. Ab 2026 entfällt diese Unsicherheit vollständig. Die Rentenversicherung stellt die Rente weiterhin zeitnah fest und nutzt dabei, wenn nötig, hochgerechnete Werte für die letzten noch offenen Monate. Sobald die tatsächlichen Entgelte gemeldet sind, wird die Rente automatisch neu berechnet. Die Hochrechnung wird dann durch die realen Daten ersetzt. Für den Versicherten ist kein zusätzlicher Antrag erforderlich, und die Neufeststellung erfolgt von Amts wegen. Dadurch ist gewährleistet, dass die endgültige Rentenhöhe immer korrekt ist, ohne dass der Versicherte selbst aktiv werden muss oder eine riskante Entscheidung treffen muss. Diese Änderung verbessert das Verfahren deutlich. Sie nimmt den Antragstellern die Unsicherheit, sich zwischen Schnelligkeit und Genauigkeit entscheiden zu müssen, und führt gleichzeitig zu einer rechtlich einwandfreien und transparenten Rentenberechnung. Besonders für Personen, die bis kurz vor dem Rentenbeginn arbeiten, ist die Neuregelung ein Vorteil, weil die tatsächlichen, oft höheren Entgelte automatisch berücksichtigt werden.

Zusammenfassung

Mit dem Anpassungsgesetz zum SGB VI gelten ab 2026 wesentliche Neuerungen: Renten müssen künftig unbar auf ein SEPA-Konto überwiesen werden, und die Altersrente wird automatisch neu festgestellt, sobald die tatsächlichen Entgelte vorliegen. Dadurch entfällt die bisher notwendige Entscheidung des Antragstellers zwischen sofortiger Feststellung und späterer exakter Berechnung.