von Pascal Heires | 6. Okt. 2026 | Rente
Neue Regelung ab 1. Januar 2027
Für Bezieher einer Altersrente und gleichzeitigem Beschäftigungsverhältnis ändert sich ab dem 1. Januar 2027 eine wichtige Regelung beim Krankengeld.
Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026. Danach besteht künftig kein Anspruch auf Krankengeld mehr, wenn eine Alters-Teilrente von mehr als 2/3, also 66,67% oder mehr der Vollrente bezogen wird. Gleiches gilt beim Bezug einer Vollrente wegen Alters.
Was bedeutet das für arbeitende Rentner und Rentnerinnen?
Bisher nutzten Personen mit einer 99,99%-Teilrente die Möglichkeit, nahezu die vollständige Altersrente zu beziehen und gleichzeitig Krankengeld aus einer Beschäftigung zu erhalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit entfällt ab 2027. Wer mehr als zwei Drittel seiner Vollrente als Teilrente bezieht, verliert den gesetzlichen Krankengeldanspruch.
Nach dem Ende der grundsätzlich sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld aus der Beschäftigung. Die Altersrente wird dagegen weiterhin bezogen.
Teilrente bewusst wählen
Wer seinen Krankengeldanspruch erhalten möchte, kann grundsätzlich eine Teilrente von höchstens zwei Dritteln der Vollrente wählen. Dadurch reduziert sich allerdings die monatliche Rentenzahlung.
Die Entscheidung sollte deshalb nicht isoliert getroffen werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Höhe der Altersrente, das Arbeitsentgelt, die persönliche Absicherung im Krankheitsfall und die voraussichtliche Dauer der weiteren Beschäftigung.
Handlungsbedarf vor 2027
Wer bereits eine hohe Teilrente bezieht und weiterhin arbeitet, sollte die eigene Situation noch im Jahr 2026 überprüfen.
Soll die Teilrente zum 1. Januar 2027 angepasst werden, muss der entsprechende Antrag spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen sein.
von Pascal Heires | 9. Sep. 2026 | Rente
Wer Kinder erzogen und zugleich Versicherungszeiten in Deutschland und Luxemburg erworben hat, sollte sich frühzeitig mit dem Zusammenspiel beider Rentensysteme beschäftigen. Besonders relevant sind dabei die Kindererziehungszeiten in Deutschland und die sogenannten Babyjahre in Luxemburg.
Das Sozialgericht Trier hat sich in seinem Urteil vom 13.05.2026 (Az: 5 R 137/25) mit dieser Problematik befasst. Es stellt fest, dass rechtmäßig festgestellte deutsche Kindererziehungszeiten nicht einfach gelöscht werden können. Auch nicht, weil das luxemburgische Rentensystem finanziell günstiger wäre.
Kindererziehungszeiten in Deutschland
Nach § 56 SGB VI werden Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt.
Eine zentrale Frage ist dabei, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet wird.
Bei einer rückwirkenden Prüfung ist grundsätzlich entscheidend, wer das Kind tatsächlich überwiegend erzogen hat. Die Zuordnung richtet sich damit nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht danach, welcher Elternteil die Kindererziehungszeiten später gerne für sich in Anspruch nehmen möchte.
Wer die Zuordnung bei gemeinsamer Erziehung von Anfang an anders festlegen möchte, kann eine übereinstimmende Erklärung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung abgeben. Hierfür stellt die DRV den Vordruck V0820 zur Verfügung.
Wichtig: Diese Erklärung kann grundsätzlich nur für die Zukunft und maximal zwei Kalendermonate rückwirkend abgegeben werden. Eine viele Jahre später abgegebene Erklärung kann die damaligen tatsächlichen Verhältnisse daher nicht beliebig verändern.
Babyjahre in Luxemburg
Auch Luxemburg berücksichtigt Kindererziehungszeiten im Rahmen der sogenannten Babyjahre. Für Grenzgänger kann daher entscheidend sein, wie deutsche Kindererziehungszeiten und luxemburgische Babyjahre miteinander zusammentreffen.
Gerade bei Personen, die in Deutschland wohnen und in Luxemburg arbeiten oder gearbeitet haben, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die spätere Gesamtversorgung haben.
Sozialgericht Trier: Keine Löschung deutscher Kindererziehungszeiten
Im Verfahren 5 R 137/25 wollte die Klägerin bereits anerkannte deutsche Kindererziehungszeiten löschen lassen, weil sie sich dadurch einen finanziellen Vorteil bei ihrer luxemburgischen Rente versprach.
Das Sozialgericht Trier lehnte dies ab. Das deutsche Rentenrecht sieht keinen Verzicht auf rentenrechtliche Zeiten vor. Dies gilt auch dann, wenn die Anerkennung in Deutschland im Zusammenspiel mit dem luxemburgischen Recht zu einem wirtschaftlichen Nachteil führen kann.
Sie haben somit kein freies Wahlrecht, Kindererziehungszeiten nachträglich aus dem deutschen Versicherungskonto zu entfernen, um stattdessen möglicherweise höhere Leistungen in Luxemburg zu erhalten.
Wichtig: Die DRV muss nicht über Luxemburg beraten
Ein weiterer wichtiger Punkt des Urteils betrifft die Beratungspflicht der Deutschen Rentenversicherung.
Das Gericht hat klargestellt, dass sich die Beratungspflichten grundsätzlich auf die Rechte und Pflichten nach dem deutschen Sozialrecht beziehen. Die DRV muss deshalb nicht darüber beraten, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Anerkennung deutscher Kindererziehungszeiten auf ein ausländisches Rentensystem, etwa in Luxemburg, hat.
Die Versicherte konnte sich daher nicht darauf berufen, dass die DRV sie bereits bei der Anerkennung der Kindererziehungszeiten auf mögliche Nachteile bei ihrer späteren luxemburgischen Rente hätte hinweisen müssen.
Wer deutsche und luxemburgische Rentenansprüche hat, sollte nicht davon ausgehen, dass die DRV alles prüft. Eine individuelle Optimierung der Gesamtversorgung bleibt aus.
Was bedeutet das für Grenzgänger?
Wer Kindererziehungszeiten in Deutschland und Versicherungszeiten in Luxemburg hat, sollte deshalb frühzeitig prüfen:
Welchem Elternteil sind die Kindererziehungszeiten zugeordnet?
Welche Babyjahre erfassen die luxemburgischen Behörden?
Welche Auswirkungen haben die deutschen Zeiten auf die Gesamtversorgung?
Diese Fragen sollten möglichst geklärt sein, bevor der Rentenantrag gestellt wird. Eine nachträgliche Korrektur allein deshalb, weil sich eine andere Zuordnung finanziell günstiger darstellen würde, ist regelmäßig nicht möglich.
von Pascal Heires | 15. Apr. 2026 | Rente
Viele junge Menschen beschäftigen sich nach dem Schulabschluss, der Ausbildung oder dem Studium zunächst verständlicherweise nicht mit ihrer späteren Rente. Das ist nachvollziehbar – aber nicht immer sinnvoll.
Denn gerade schulische Ausbildungszeiten, beispielsweise einer Fachschule oder eines Studiums sind später rentenrechtlich relevant. Wenn diese Zeiten im Versicherungskonto der Deutsche Rentenversicherung nicht oder nicht vollständig erfasst sind, kann das später zu Nachteilen führen.
Die Deutsche Rentenversicherung meldet sich häufig erst sehr spät
Viele Versicherte gehen davon aus, dass die Deutsche Rentenversicherung den Versicherungsverlauf automatisch rechtzeitig übersendet und etwaige Lücken dann geklärt werden können. In der Praxis ist das häufig zu spät.
Den ersten Versicherungsverlauf erhält man grundsätzlich zusammen mit der Renteninformation –regelmäßig erst ab dem 27. Lebensjahr und nur dann, wenn bereits mindestens fünf Jahre Beitragszeiten vorhanden sind. Ein Versicherungsverlauf im Rahmen des automatischen Kontenklärungsverfahrens wird in der Regel sogar erst ab dem 43. Lebensjahr versandt. Gleichzeitig weist die DRV darauf hin, dass Versicherte jederzeit selbst einen aktuellen Versicherungsverlauf anfordern können.
Genau das sollte man auch tun.
Denn wenn Schul- oder Studienzeiten erst mit 43 Jahren oder später überprüft werden, liegen diese Zeiträume häufig schon viele Jahre oder sogar Jahrzehnte zurück.
Warum eine späte Klärung problematisch sein kann
Je später der Versicherungsverlauf geprüft wird, desto schwieriger wird es oft, fehlende Zeiten nachzuweisen.
Typische Probleme sind beispielsweise:
- Schul- oder Hochschulbescheinigungen sind nicht mehr vorhanden
- Archive sind schwer zugänglich
- frühere Ausbildungsnachweise wurden nicht aufbewahrt
- einzelne Zeiten lassen sich nur noch mit erheblichem Aufwand belegen
Deshalb ist es sinnvoll, den Versicherungsverlauf frühzeitig und proaktiv zu prüfen – also deutlich vor dem automatischen Kontenklärungsverfahren.
Welche Ausbildungszeiten berücksichtigt werden können
Besonders wichtig sind schulische Ausbildungszeiten in Deutschland bereits ab dem 17. Lebensjahr. Dazu können beispielsweise gehören:
- Zeiten einer allgemeinbildenden Schule (z. B. Oberstufe/Abitur)
- Fachschulzeiten (z.B. Technikerschule)
- Studienzeiten an Hochschulen oder Universitäten
Diese Zeiten können rentenrechtlich berücksichtigt werden.
Wichtig ist dabei:
Die Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten ist gesetzlich auf maximal 8 Jahre, also 96 Monate begrenzt.
Nicht berücksichtigte Monate können unter Umständen noch ausgeglichen werden und im Versicherungsverlauf berücksichtigt werden
Wird diese Höchstdauer von 8 Jahren überschritten, werden darüber hinausgehende Monate nicht berücksichtigt.
Was viele nicht wissen:
Solche Zeiten können in bestimmten Fällen bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres durch freiwillige Beiträge nachgezahlt werden. Daneben kann sogar 16. Lebensjahr durch freiwillige Beiträge nachgezahlt werden.
Das kann ein wichtiger Gestaltungsspielraum sein.
Denn ab dem 45. Lebensjahr ist diese Möglichkeit grundsätzlich nicht mehr eröffnet. Wer sich also erst spät mit seinem Versicherungsverlauf beschäftigt, riskiert nicht nur Nachweisprobleme, sondern möglicherweise auch den Verlust konkreter rentenrechtlicher Handlungsmöglichkeiten.
Für Grenzgänger nach Luxemburg ist der deutsche Versicherungsverlauf besonders relevant
Besonders wichtig ist die frühzeitige Klärung des Versicherungsverlaufs für Grenzgänger zwischen Deutschland und Luxemburg.
Der Hintergrund:
Schulische Ausbildungszeiten in Deutschland können bei grenzüberschreitenden Versicherungsverläufen später eine erhebliche Rolle spielen. Gerade im Verhältnis zu Luxemburg kann die Berücksichtigung solcher Zeiten für den späteren Rentenbeginn von Bedeutung sein.
Das bedeutet in der Praxis:
Wer in Deutschland zur Schule gegangen ist oder studiert hat und später in Luxemburg arbeitet, sollte seine deutschen Versicherungszeiten nicht erst spät prüfen lassen.
Denn wenn diese Zeiten später fehlen oder nicht mehr ausreichend nachgewiesen werden können, kann das auch im grenzüberschreitenden Rentenverfahren unnötige Nachteile oder Verzögerungen verursachen.